Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Vermittelung des Kriegs-Garn= und Tuchverbandes e. V., des Kriegs-Woilach, Kriegs-Decken- 
Pber. usge Wirt. und Strick-Verbandes, sämtlich in Berlin, ausdrücklich in Auftrag gegeben 
worden ist. 
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinever- 
waltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Fertig- 
erzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (§ 8) in doppelter Ausfertigung ordnungs- 
gemäß ausgefüllt und unterschrieben übergibt, der von der Heeres= oder Marinebehörde be- 
stätigt und von dem Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) mit Genehmigungsvermerk 
versehen ist. Eine Ausfertigung des Belegscheines behält das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs- 
Prüfungsstelle), die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren. 
Die Verarbeitung eigener Bestände der in § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare zu 
Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum 31. März 1916 erfolgt sein. 
8 B. 
Bestimmungen für die deutsche Schafschur und das Wollgefälle bei den Gerbereien (auch von 
ausländischen Schaffellen). 
Auf die Wollen der deutschen Schafschur und das Wollgefälle bei den Gerbereien (auch von 
ausländischen Schaffellen) findet die Bekanntmachung über die Beschlagnahme der deutschen Schaf— 
schur Nr. W. I. 3808/8. 15. K. R. A. (siehe Beilage zum Staatsanz. vom 17. September 1915 
Nr. 218) Anwendung. 
Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist ebenfalls der Nachweis der Ver- 
wendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung nach Maßgabe des 
§ 4 Absatz 4 durch Belegschein (8 8) zu erbringen. 
8 6. 
Ausnahmen hinsichtlich der Einfuhr. 
Diese Bekanntmachung findet nicht Anwendung auf diejenigen Mengen Spinnstoffe (nicht 
Tierhaare), welche seit dem 14. August 1915 bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung und 
diejenigen Mengen Spinnstoffe und Tierhaare, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung vom Reichsausland (nicht Zollausland und besetzte Gebiete) nach Deutschland ein- 
geführt worden sind. 
87. 
Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner. 
Für Kammgarnspinner wird angeordnet: 
A. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner, sowohl in Rohwollen einschließlich Rücken- 
wäschen, gefärbten und ungefärbten gewaschenen Wollen, gefärbten und ungefärbten Kamm- 
zügen, gefärbten und ungefärbten Vorgarnen in den Feinheitsgraden von AAAA bis einschließ- 
lich E I müssen zu der von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium vorgeschriebenen Kriegs- 
mischung weiter versponnen und dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden. 
Diese eigenen Bestände der Kammgarnspinner müssen bis zum 31. März 1916 versponnen und 
zur Weiterverarbeitung zu Heeres= oder Marinezwecken abgeliefert sein. 
Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, 
sowohl aus eigenen Beständen der Kammgarnspinner, als auch aus Zuteilungen der Kammwoll- 
Aktiengesellschaft hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Garn= und Tuchverbandes 
c. V., Berlin, veräußert werden. 
B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner, sowohl in Rohwollen einschließlich Rücken- 
wäschen, gefärbten und ungefärbten gewaschenen Wollen, gefärbten und ungefärbten Kamm- 
zügen, gefärbten und ungefärbten Vorgarnen in den Feinheitsgraden von E II und geringer 
dürfen nur zur Ausführung der vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilten unmittel- 
baren oder mittelbaren Aufträge von Heeres= oder Marinebehörden, oder solchen, die von dem 
Königlich Preußischen Kriegsministerium ausdrücklich genehmigt worden sind, weiter verarbeitet 
werden. 
O. Die in § 6 dieser Bekanntmachung zugelassenen Ausnahmen hinsichtlich der Einfuhr gelten 
auch für Kammgarnspinner. « 
§8. 
Belegscheine. 
Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (§ 3) und Belegscheine (§ 4) sind bei dem Web- 
soeffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 
48, Verl. Hedemannstr. 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau anzugeben, welcher 
Schein gewünscht wird. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und 
Firmenstempel zu versehen. 
§ 9. 
Anträge und Anfragen. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der 
Kopfschrift „Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten. 
H. B. S. 143.
	        
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