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Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., ausschließlich zuständig.
Berlin, den 31. Dezember 915.
Königlich Preußisches Kriegsministerium:
gez. v. Wandel.
München, den 31. Dezember 1915.
Königlich Bayerisches Kriegsministerium:
gez. Kreß v. Kressenstein.
Dresden, den 31. Dezember 1915.
Königlich Sächsisches Kriegsministerium:
gez. v. Wilsdorf.
Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Königlich Württembergisches Kriegsministerium:
gez. v. Marchtaler.
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht mit der Maßgabe, daß hiermit die Bekanntmachung Nr. W. I.
H. B. S. 151. 1582/7. 15. K. R. A. (siehe Staatsanz. vom 13. August 1915 Nr. 188), betreffend Ver-
dußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und rein schafwollenen Spinn-
stoffen vom 14. August 1915 aufgehoben wird.
Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Der stellv. kommandierende General:
J. V.; v. Scharpff.
Nr. W. I. 1./6. 15. K. R. A.
Bestandserhebung unversponnener Schafwollen :).—
(Beil. zum Staatsanz. vom 21. Juni 1915 Nr. 142 S. 1329.)
Unversponnene Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — „sowie
jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer de) des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 bestraft wird. 1
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Inkrafttretender Verfügung.
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft.
§ 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, einerlei ob Vorräte
einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung:
I. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen,
II. Gewaschene und karbonisierte Wolle — auch Gerberwolle.
III. Kammzug,
IV. Kämmlinge,
V. Wollabgänge,
1. Fäden,
2. Wickel,
3. Zugabrisse,
4. Scherhaare, Walk= und Rauchflocken,
5. Sonstige Kämmerei-Abgänge,
6. Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarnspinnereien,
7. Sonstige Wollabgänge aus den Strichgarnspinnereien,
8. Sonstige Wollabgänge aus andern Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen.
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die vom Koöniglich
Württembergischen Kriegsministerium und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Wollen.
Vorräte, die bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In
diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme
erfolgt ist.
§ 3.
Meldepflicht.
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann
in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der
vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für unversponnene Schafwollen (§8 5) an
das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoffabteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin
SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu melden.
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. H. B. S. 173
2.
2) H. B
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