Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 157 — 
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915 12 Uhr nachts, bzw. der an jedem folgenden 
Monatsletzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtage). 
8 4. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellschaften, die sich im Besitz 
von unversponnenen Schafwollen befinden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsorten lagern, 
sind sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungs- 
rdume zu melden. « 
Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung des Königlich Württembergischen 
Kriegsministeriums und der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe— 
riums eingelagerten Bestände zu melden. 
85. 
Meldescheine. 
Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke — Vordrucke für Eigentümer und Vordrucke 
für Lagerhalter — in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Die Bestände sind nach den 
vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Qualitäts- 
bestimmungen nicht angegeben werden können, sind solche schätzungsweise einzutragen. Es ist 
dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt. 
Weiterer Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, ebensowenig 
sind bei Einsendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen beizufügen. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die 
Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. . 
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benützten Briefumschläge ist der 
Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Schafwolle“. 
86. 
Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach einem Stichtage (8 3 Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stich- 
tage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte. 
Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen eine Meinungsverschiedenheit vörhanden oder 
ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung ver- 
pflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines andern übergeben hat. 
An das Wollgewerbeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende Verfügung be- 
treffen. Diese Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft Wollbestandsmeldung“ versehen sein. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des Wollgewerbemelde- 
amts diesem zu übersenden. 
87. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vor— 
ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministe— 
riums Beamte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher 
der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Stuttgart, den 20. Juni 1915. 
Königliches Kriegsministerium: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. W. I. 1334/6. 15. K. R. A. 
Ausführungsbestimmung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener 
Schafwollen. 
(Staatsanz. vom 14. Juli 1915 Nr. 162 S. 1483.) 
Unter § 2, Abs. 1, Ziffer II der Bekanntmachung, sowie unter Ziffer II der Meldescheine für Ausführungs- 
timmungen 
unversponnene Schafwollen, fallen außer rohweißen, auch alle farbigen und aus verschieden- 5PW§ê W. i. e 
kK. R. A. 
farbigen Wollen zusammengesetzten Wollpartien. 
Stuttgart, den 11. Juli 1915. 
K. Kriegsministerium: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web--, Trikot-, Wirk= und 
Strickgarne. 
Vom 31. Dezember 1915. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1 S. 5.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit Web., Trikot-, 
irk= und 
dem Bemerken, daß jede Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach Strickgarne. 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der Bekannt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.