Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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84. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den in § 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1 von den in § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen 
(Loop-Garne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Fasern her- 
gestellten Faden gezwirnt sind; 
2. von den in § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen 
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung 
befindlichen Mengen, 
b) 10 v. H. der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung 
bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, 
und 30 v. H. der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekannt- 
machung in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an 
Hausgewerbebetriebe befanden. 
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 
bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum 
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbe- 
betriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden, 
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher 
bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird, als der zuletzt vor dem Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis. 
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Mengen 
zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen. 
Weitere Freigaben von Vorräten der in § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit 
sie sich beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Warenhäusern und sonstigen offenen Laden- 
geschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht 
genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden 
onnen. 
§ 5. 
Verarbeitungs= und Verwendungsverbot. 
Das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Verwirken, sowie jede andere Art der 
Verarbeitung und Verwendung der in § 2 bezeichneten Garne ist nach dem 31. Dezember 
1915 verboten. 
ach dem 31. Dezember 1915 ist das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Ver- 
wirken, sowie jede andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur zur Herstellung 
solcher Erzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom Koöniglich Preußischen Kriegs- 
ministerium, Reichsmarineamt, Bekleidungs-Beschaffungsamt oder von sonstigen Militär- 
und Marinebehörden, unmittelbar oder durch Vermittlung des Kriegs-Garn= und Tuch- 
verbandes e. V., des Kriegs-Woilach-Verbandes, des Kriegs-Decken-Verbandes, des Kriegs- 
Wirk= und Strickverbandes, des Kriegsausschusses für warme Unterkleidung (Reichs- 
gebäude), sämtlich in Berlin, und der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, in Auftrag 
gegeben worden ist. 
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marine- 
verwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder 
Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (§ 9) in doppelter Ausfertigung 
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben übergibt, der von der Heeres= oder Marine- 
behörde bestätigt und von der Wollbedarfs-Prüfungsstelle mit Genehmigungsvermerk 
versehen ist. Eine Ausfertigung des Belegscheines behält die Wollbedarfs-Prüfungsstelle, 
die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren. 
Die Verarbeitung eigener Bestände der in § 2 unter A genannten Garne zu Heeres- 
oder Marinezwecken muß bis zum 31. März 1916 erfolgt sein. 
§ 6. 
Ausnahmen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot. 
Ausgenommen von den in § 5 getroffenen Anordnungen sind 
1. diejenigen Mengen der in § 2 bezeichneten Garne, die sich vor dem 31. Dezember 
1915 bereits im Web-, Wirk= oder Strickprozeß befanden; 
2. diejenigen Mengen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums 
aus ihren Beständen durch: 
Verein deutscher Tuch= und Wollwarenfabrikanten e. V., 
Verband der Fabrikanten von Damenkonfektions= und Kostümstoffen e. V., 
Verband Sachsisch-Thüringischer Webereien e. V., 
Verband Elsässischer Wollwebereien e. V., 
Verband der Fabrikanten halbwollener und wollener Stoffe e. V., 
Verband deutscher Krimmer= und Wollplüsch-Fabrikanten e. V., 
Verband deutscher Möbelstoff= und Moquettewebereien,
	        
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