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Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien,
Allgemeine deutsche Zanellakonvention,
Verband deutscher Seidenwebereien Düsseldorf,
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen,
verkauft hat.
3. Die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Garne;
4. 10 v. H. der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom 31. Dezember 1915
von den in § 2 A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen, soweit sie nicht ohnehin
nach Ziffer 1—3 dieses Paragraphen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot aus-
genommen sind;
5 die in § 4 Ziffer 1 b bezeichneten Strickgarne, sobald sie im Wege des Kleinverkaufs
in den Haushalt oder in Hausgewerbebetriebe übergegangen sind.
87.
Bewegungsverbot.
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten.
88.
Ausnahmen vom Bewegungsverbot.
Ausgenommen vom Bewegungsverbot des § 7 sind:
1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ver-
außert worden sind oder künftig veräußert werden (siehe § 3),
2. die Mengen, auf welche die Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis des § 5 Ab-
satz 2 Anwendung findet,
3. diejenigen Mengen, die nach § 4 und § 6 vom Veräußerungs-, Verarbeitungs= und
— ausgenommen sind und nach Maßgabe der Anordnungen in § 4
un .
§9.
Belegscheine.
Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (§ 3) und Belegscheine (§ 5) sind bei dem
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau
anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter-
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.
8 10.
Anträge und Anfragen.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit
der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek-
tion W. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I, ausschließlich zuständig.
Berlin, den 31. Dezember 1915.
Königlich Preußisches Kriegsministerium:
gez. v. Wandel.
München, den 31. Dezember 1915.
Königlich Bayerisches Kriegsministerium:
gez. Kreß v. Kressenstein.
Königlich Sächsisches Kriegsministerium:
gez. v. Wilsdorf.
Dresden, den 31. Dezember 1915.
Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Königlich Württbg. Kriegsministerium:
gez. v. Marchtaler.
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Der stellv. kommandierende General:
J. V.; v. Scharpff.