Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien, 
Allgemeine deutsche Zanellakonvention, 
Verband deutscher Seidenwebereien Düsseldorf, 
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen, 
verkauft hat. 
3. Die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Garne; 
4. 10 v. H. der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom 31. Dezember 1915 
von den in § 2 A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen, soweit sie nicht ohnehin 
nach Ziffer 1—3 dieses Paragraphen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot aus- 
genommen sind; 
5 die in § 4 Ziffer 1 b bezeichneten Strickgarne, sobald sie im Wege des Kleinverkaufs 
in den Haushalt oder in Hausgewerbebetriebe übergegangen sind. 
87. 
Bewegungsverbot. 
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten. 
88. 
Ausnahmen vom Bewegungsverbot. 
Ausgenommen vom Bewegungsverbot des § 7 sind: 
1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ver- 
außert worden sind oder künftig veräußert werden (siehe § 3), 
2. die Mengen, auf welche die Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis des § 5 Ab- 
satz 2 Anwendung findet, 
3. diejenigen Mengen, die nach § 4 und § 6 vom Veräußerungs-, Verarbeitungs= und 
— ausgenommen sind und nach Maßgabe der Anordnungen in § 4 
un . 
§9. 
Belegscheine. 
Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (§ 3) und Belegscheine (§ 5) sind bei dem 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau 
anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter- 
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. 
8 10. 
Anträge und Anfragen. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit 
der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek- 
tion W. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten. 
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I, ausschließlich zuständig. 
Berlin, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Preußisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wandel. 
München, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Bayerisches Kriegsministerium: 
gez. Kreß v. Kressenstein. 
Königlich Sächsisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wilsdorf. 
Dresden, den 31. Dezember 1915. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Württbg. Kriegsministerium: 
gez. v. Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
J. V.; v. Scharpff.
	        
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