Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf:) in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft wird. Auch 
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) 
untersagt werden. 
Artikel I. 
§ 4 der Bekanntmachung betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs- 
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 — W. I. 
761/12. 15. K. R. A. (veröffentlich in der Beil. z. Staatsanz. vom 3. Jannar 1916 
Nr. 1) — erhalt folgende Fassung: 
8 4. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle Noppen, 
Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen 
Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind, 
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen: 
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbei- 
tung befindlichen Mengen; 
b) 80 v. H. der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern 
oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an 
Hausgewerbebetriebe befanden, sowie die nach Abzug dieser 80 v. H. verbleibende 
Restmenge, falls diese nicht mehr als 5 kg beträgt. 
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in 
Ziffer 1 bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum 
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an 
Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden; 
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen 
näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor 
dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielten Verkaufspreis zuzüglich 
12 v. H. 
Wer trotz dieser Vorschriften von dem Veräußerungsverbot ausgenommene Mengen 
zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen. 
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, 
soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Laden- 
geschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in 
Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berück- 
sichtigt werden können. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R. 4. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Hoöchstpreise von Tierhaaren, deren 
Abgängen und Abfällen sowie Abfällen und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen 
und Pelzen. 
Vom 1. Juli 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150 S. 1146.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend 
— des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in 
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen 
über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 
183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), ferner — auf Ersuchen des 
Tierhaare 
und deren 
Abgänge.
	        
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