Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf:) in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft wird. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 der Bekanntmachung betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs-
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 — W. I.
761/12. 15. K. R. A. (veröffentlich in der Beil. z. Staatsanz. vom 3. Jannar 1916
Nr. 1) — erhalt folgende Fassung:
8 4.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle Noppen,
Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen
Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind,
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen:
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbei-
tung befindlichen Mengen;
b) 80 v. H. der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern
oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe befanden, sowie die nach Abzug dieser 80 v. H. verbleibende
Restmenge, falls diese nicht mehr als 5 kg beträgt.
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in
Ziffer 1 bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen
näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor
dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielten Verkaufspreis zuzüglich
12 v. H.
Wer trotz dieser Vorschriften von dem Veräußerungsverbot ausgenommene Mengen
zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne,
soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Laden-
geschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in
Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berück-
sichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R. 4.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Hoöchstpreise von Tierhaaren, deren
Abgängen und Abfällen sowie Abfällen und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen
und Pelzen.
Vom 1. Juli 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150 S. 1146.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend
— des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen
über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.
183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), ferner — auf Ersuchen des
Tierhaare
und deren
Abgänge.