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Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland) eingeführte meldepflichtige Gegen-
stände der Gruppen 1, 3 und 4 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten, dem Tage der
Einfuhr folgenden Stichtage auf einem besonderen Meldeschein der für die betreffende
Gruppe vorgeschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche Gebiete gelten nicht als Reichs-
ausland im Sinne dieser Bestimmung. Der Meldeschein hat den Vermerk: „Eingeführt am
(Tag der Einfuhr) aus (Herkunftsland)“ zu tragen. Für zu verschiedenen Zeiten oder aus
verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr find besondere Meldescheine zu verwenden. Die
Unterlassung dieser Meldung erschwert den Beweis, daß die Gegenstande aus dem Aus-
lande eingeführt sind, und daß für sie die besonderen für die aus dem Auslande ein-
geführten Gegenstände geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. An den fol-
genden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht
mehr besonders zu behandeln.
Die Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht mit Brief) erfolgen, die nichts anderes
enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unter-
schrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere
Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung der
Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder
die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver-
längerte Hedemannstr. 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von
Meldescheinen benützten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt, der Vermerk zu setzen:
„Enthält Meldeschein für Wolle= Baumwolle-, Bastfasern oder Seide.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
86.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmelde-
amt zu übersenden.
87.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der Vorrats-
mengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lager-
buch einzurichten.
Ueber die gemäß § 3, Ziffer 4 und 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
baumwollener Spinnstoffe und Garne (W. II. 1700/2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916 „),
von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwollspinnstoffe
und -Garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen.
Ueber Nähfaden, Nahzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne in handelsfertiger Auf-
machung für den Kleinverkauf sowie über Strick-, Stopf= und Häckelgarne aus Baumwolle
und baumwollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung
für den Kleinverkauf vorhanden waren, ist kein Lagerbuch zu führen.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lager-
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, i in denen meldepflichtige Gegen—
stände sich befinden oder zu vermuten sind.
88.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Web—
stoffmeldeamt zu richten.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für Bast—
fasern und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf dem
Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, Baum—
wolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs- oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe betreffen,
sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums, Berlin SW 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten.
1) Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77. H. B. S. 188.