Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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89. 
Inkrafttreten und Aufhebung älterer Bekanntmachungen. 
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 1916 in Kraft. 
Die Bekanntmachungen Nr. W. M. 58/9. 15.1) und 600/I. 16.:) K. R. A. werden durch 
diese Bekanntmachung aufgehoben. 
Stuttgart, den 31. Mai 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. M. 1111/12. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 
31. Mai 19163), betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen 
(Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide), und daraus hergestellten Garnen 
und Seilfäden. 
Vom 1. März 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50 S. 382.) . 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Bela- Nachtraghewr- 
gerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 ein Ar, —ee 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede “ K. 
Zuwiderhandlung, auch verspätete oder unvollständige Meldung nach der Bekanntmachung 
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung 
mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) 
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Reich.-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
§ 2 Gruppe 3 A der Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, 
erhält folgende Fassung: . 
„Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder als 
beschlagnahmter Abfall.“ 
  
Artikel II. 
In 8§ 2 zu a) und b5) fallen in Absatz 3 die Worte: " 
„und ungeschnittenes Bastfoserstroh auf dem Felde“ 
und in Absatz 6 die Worte: 
„und für Bastfaserstroh“ 
fort. Artifel III. 
§ 2 zu a) und b) Abs. 4 wird aufgehoben. 
Artikel IW. 
Alle auf § 2 Gruppe 4 bezügliche Anordnungen der Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. 
K. R. A., sind durch § 14 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/I. 17. K. R. A., be- H. S. S. 245. 
treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfallen 
aller Art aufgehoben. 
Artikel V. 
In 8§ 2 zu a) und b), letzter Absatz, werden Ziffer 1 und 2 aufgehoben. 
Es sind in Zukunft auch im Stuhl liegende Ketten, sowie der Schuß an Webstühlen 
für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden Kette zu melden. 
Artikel VI. 
In § 2 zu a) und b), letzter Absatz, Ziffer 3 sowie in § 7, Absatz 3 sind die Worte: 
„Nähfäden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und“ P. B. S. 196. 
durch die Bekanntmachung W. M. 500/12. 16. K. R. A., aufgehoben. 
Artikel VII. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. März 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
1) Beil. z. Staatsanz. vom 28. September 1915 Nr. 227. H. B. S. 173. 
2) Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1916 Nr. 25. H. B. S. 176. 
3) Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 31. Mai 1916 Nr. 126, H. B. S. 167. 
  
 
	        
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