Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

I. Allgemeine Bekanntmachungen der Reichs- 
stellen. — Gesetz über den Belagerungszustand. 
  
  
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. 
Vom 31. Juli 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 263.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. ver- 
ordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des 
Reichs, was folgt: 
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in 
Kriegszustand erklärt. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Gesetz über den Belagerungszustand 2) 
vom 4. Juni 1851 (Preuß. GS. S. 451) nebst Abänderungsgesetz 
vom 11. Dezember 1915. (Reichs-Gesetzbl. S. 813.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. usw., ver- 
ordnen mit Zustimmung der Kammern was folgt: 
81. 
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon 
besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit 
ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder 
einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären. 
. 82. 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staatsministerium aus, 
kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch 
dasselbe, in dringenden Fällen rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten 
Militärbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungs- 
bezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem 
Festungskommandanten aus. 
3. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
zu verkünden, und außerdem durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag 
an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kennt— 
nis zu bringen. — Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die 
Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
8 4. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die voll— 
ziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Ge— 
meindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge 
zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich ver— 
antwortlich. 
1) Auch für Württemberg gültig auf Grund Art. 68 der Reichsverfassung: der Kaiser kann, 
wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in 
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung 
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften 
des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung für 1851 S. 451 ff.). 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ). « 1
	        
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