Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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8 5Z. · 
Stichtag und Meldfrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats 
(Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher Weise alle Monate, 
spätestens bis zum zehnten Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden. 
Erstmalig ist also Meldung über die bei Beginn des 1. Oktober 1915 vorhandenen Bestände 
spätestens bis zum 10. Oktober 1915 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 11, zu erstatten. 
C. 
Meld Seine: 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen. 
Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen amt- 
lichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usfw.) erhältlich, und 
zwar: 
[Meldeschein I] für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle, 
Meldeschein? für Baumwolle und Garne vorwiegend aus Baumwolle, 
[Meldeschein 3für Bastfasern und Garne vorwiegend aus Bastfasern, 
Meldeschein 4 für Seidenabfälle und Bourettegarne. · 
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes ent— 
halten darf, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift 
mit genauer Adresse und Firmenstempel.“ 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung der 
Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die 
Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- 
mannstraße 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen be- 
nutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt, der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für 
Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide“. 
  
  
  
  
  
87. 
Muster. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoff- 
meldeamt zu übersenden. 
8 8. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der Vorrats- 
mengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch 
einzurichten. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs sowie 
die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu ver- 
muten sind. 1 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoff- 
meldeamt zu richten. 
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für Bastfasern und 
für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf dem Briefumschlag sowie 
am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide 
betreffen. 
Lessen. die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind 
unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten. 
Stuttgart, den 28. September 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
gez. v. Marchtaler. 
Nr. W. M. 428/12. 15. K. R. A. 
Nachtrag zu der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend Bestansderhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen und daraus her- 
gestellten Web-, Wirk= und Strickgarnen. (Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A.) 
Beilage zum Staatsanzeiger vom 28. 9. 15. Nr. 227. 
Vom 31. Dezember 1915. 
(Staatsanz. vom 31. Dezember 1915 Nr. 307 S. 2689.) 
Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf Ersuchen des Kriegsministeriums mit dem nbachtragze“ 
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung zu Nr. W. MU. 
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweite= 58/9.15. K. R. A.
	        
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