Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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vom Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung), bei Vorliegen mildernder Umstände 
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
§ 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Dezember 1915. 
Wilhelm. 
(L. S.) [ 10 von Bethmann Hollweg. 
Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verf. Urk. zur Anordnung von Kriegs- 
gerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung der 
Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen 
Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Ge- 
fangenen, der Menterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung 
der Soldaten zur Untreue, und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen 
und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und 
Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. 
Als Hochverrat und Landesverrat sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetz- 
buchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes zu 
Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staats 
(Art. 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen. 
Ist die Suspension des Artikels 7 der Verf. Urk. nicht vom Staatsministerium 
erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Unter- 
suchungen die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staats- 
ministerium genehmigt ist. 11 
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Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande 
des Zivilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richterliche Zivilbeamte, und drei von dem 
Rulseirbesehlshaber, welcher am Ort den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein 
müssen. 
Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses 
höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richter- 
lichen Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militär- 
befehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein 
richterlicher Zivilbeamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Zivilmitglied 
des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Teil der- 
selben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfnis, und den Gerichtssprengel 
eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kommandierende General. 
§ 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamter. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mit- 
gliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, 
welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, daß sie die Obliegenheiten des 
ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen 
gemaß, erfüllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offiziersstande angehörigen Mitglieder des 
Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur oder in dessen Er- 
mangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Hand- 
habung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu 
fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des 
Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Zivilverwal- 
tung zugezogen. 
13. 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen: 
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom Kriegs- 
gericht durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn 
es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
	        
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