Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Erläuterungen 
zum 
Belegschein 3 
für Baumwolle 
usw 
— 192 — 
§ 12. 
Aushang der Bekanntmachung. 
Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen und Garnen 
ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung in allen Arbeitssälen an sichtbarer Stelle ausgehängt 
wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erhältlich. 
Stuttgart, den 1. April 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. II. 700/3. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Erläuterungen zum Belegschein 3 für die Verarbeitung von Baumwolle, Baumwollabgängen, 
Stripsen, Kämmlingen, Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle zur Erfüllung von Heeres-- und 
Marineaufträgen gemäß § 5 Abs. 1 des Spinn= und Webverbots vom 1. April 1916 (W. II. 
1700/2. 16. K. R. A.), Beilage z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77. 
(Staatsanz. vom 19. April 1916 Nr. 92 S. 685.) 
I. Verwendung des Belegscheins. 
1. Der Belegschein 3 dient ausschließlich jzum Nachweis von Aufträgen der Heeres= oder Marine- 
verwaltung (im folgenden kurz Heeresaufträge genannt). 
2. Heeresaufträge können nur von denjenigen Heeres= oder Marinebehörden erteilt werden, 
denen die Beschaffung des Bedarfs des deutschen Heeres und der deutschen Marine obliegt. 
3. Heeresauträge dürfen erst ausgeführt werden, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter, von 
der militärischer Beschaffungsstelle bescheinigter und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung geneh- 
migter Belegschein vorliegt. Dies gilt sowohl für den Spinner wie für den Weber, gleichgültig, 
ob das Garn erst hergestellt oder aus beschlagnahmten Garnbeständen entnommen werden soll 
(vgl. unten II. 4. Abs. 2). · 
Die Verwendung eines Belegscheins ist nicht gestattet, wenn der zum Heeresauftrag erforderliche 
Stoff bereits fertig gewebt vorliegt, gleichgültig, ob der fertige Stoff beschlagnahmt ist oder nicht. 
Zuwiderhandlungen werden bestraft. 
4. Liegt kein Heeresauftrag vor, so muß der Weber zur Verarbeitung beschlagnahmter Garne, 
der Spinner zur Herstellung des Gespinstes oder zur Herausgabe beschlagnahmten Garnes eine 
besondere Ausnahmebewilligung bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II., nachsuchen. 
Dies gilt auch für die Fälle, wo ein Betrieb der mit Heeresaufträgen beschäftigt ist, Baumwoll- 
erzeugnisse benötigt, die nicht zur Herstellung oder Ergänzung des Lieferungsgegenstandes dienen, 
sondern nur als Hilfsmittel im Betriebe gebraucht werden (z. B. private Munitionsfabriken, 
die für das Heer arbeiten, benötigen baumwollene Treibriemen). 
In diesen Fällen darf ein Belegschein nicht ausgefüllt werden. 
II. Ausfüllung des Belegscheins. 
1. Jeder Teil des Vordrucks ist vor Einreichung an die militärische Beschaffungsstelle (siehe 
Ziffer I, 1) gewissenhaft auszufüllen, insbesondere darf nicht fehlen: 
a) Datum der Erteilung des Auftrages. 
b) Handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, bei Geweben Breite, Einstellung und Garn- 
nummer von Kette und Schuß sowie das Gewicht des Stoffes für den laufenden Meter, 
oder bei Trikotagen usw. für das Stück. 
c) Menge des Lieferungsgegenstandes. Deutliche Bezeichnung der Einheit ist nötig, z. B. 
Meter, Stück, Gewichte in Kilogramm. Jede Angabe über die Beschaffenheit ist an dieser 
Stelle zu unterlassen. 
d) Lieferzeit. Das Datum der vereinbarten Lieferzeit ist auszufüllen und, falls Teilliefe- 
rungen vereinbart werden, sind diese wie folgt zu vermerken: 
- z. B. 3000 Stück 2000 Stück 4000 Stück 
per 1. 10. 15 per 1. 11. 15 per 1. 12. 15. 
e) Angabe der bereits gelieferten Menge. Die gelieferte Menge ist genau anzugeben. 
Wenn noch nicht geliefert ist, ist dies einzutragen durch die Bemerkung „nichts“. Die 
Frage darf also nicht unbeantwortet bleiben. 
) Die für die Erledigung des Heeresauftrages benötigte Menge Garn ist genau zu ver- 
zeichnen, nicht aber die darüber hinausgehende Menge eines mit dem Spinner etwa ein- 
gegangenen Garnabschlusses. 
2. Wird das für einen Heeresauftrag erforderliche Baumwollgarn von mehreren Spinnereien 
bezogen, so sind so viele Belegscheine auszufüllen, daß jede Spinnerei über ihre Teilmengen einen 
solchen erhält. Im übrigen sind dieselben bis auf die Garnmengen gleichlautend auf den vollen 
amfang des Auftrages auszustellen. Die Summe der auf diesen Scheinen belegten Garnmenge 
darf den Gesamtbedarf für den Auftrag nicht übersteigen. » · . 
Die Anzahl der Scheine, die für ein und denselben Auftrag ausgefüllt werden, ist auf den 
Scheinen in folgender Weise zu vermerken: „Für obigen Auftrag wurden (Anzahl) Belegscheine 
ausgestellt“. Vorliegender Schein ist der erste, zweite usw. 
3. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Belegschein ist zunächst der auftraggebenden Heeres= oder 
Marinebehörde, nicht der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zur Unterschrift und Beidrückung des Dienst- 
siegels vorzulegen. Nur diese Behörde kann Belegscheine ausfertigen. Dagegen sind zur Aus-
	        
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