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Sie meldet:
unter A die Menge 1: mit 108000 m (statt 108500) weiß 2 fach Nähfaden,
2; nicht, da unter 50 000 m,
3: 50000 (statt 50 400) farbig und rohgrau 3 fach,
„ „ 41 60000 m farbig und rohgrau 2fach,
unter B „ „ 5:.325 kg rohgrau Nr. 7/16,
6: nicht, da unter 10 kg,
7: 10 kg rohgrau Nr. 7/16,
8: 15 kg rohgrau Nr. 1/6.
§ 5
5 Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des ersten Tages eines jeden
Kalendervierteljahres (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände.
Die Meldung hat spätestens am 10. Tage des Kalendervierteljahres an das Web-
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erfolgen.
Erstmalig ist also die Meldung über die bei Beginn des 1. Januar 1917 vorhandenen
Bestände spätestens bis zum 10. Januar 1917 zu erstatten.
86.
Meldescheine.
Dee Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu
erfolgen.
38 Anforderung der Meldescheine soll unter Angabe der Vordruck-Nr. Bst. 1065 b
auf einer Posttarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann-
straße 10, erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der ge-
wünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Ein-
sendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt
werden.
Auf einem Meldescheine dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl.
Hedemannstraße 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Melde-
scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für
Nähfaden“. 535|67
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschaftspapieren zurückzubehalten.
87.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmelde-
amt zu übersenden. "4
88
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der Vor—
ratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. So—
weit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes
Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche in offenen Ladengeschäften zum
Kleinverkauf oder in Konfektions- und sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung
bereitliegen, sind zwar meldepflichtig, brauchen aber nicht gebucht zu werden.
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
8 9.
Anfragen und Antrage.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Web-
stoffmeldeamt zu richten.
Anfragen, welche die Herstellung von Nähfaden betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 — nicht