— 200 —
Trosselgarne und Zwirne auf schweren Hülsen werden ebenfalls einschließlich der Hülsen,
die Hülsen also zum Garnpreis berechnet, doch sind bei Rücksendung der Hülsen innerhalb
üblicher oder angemessener Zeit die Hülsen dem Käufer zum Garnpreis netto zu vergüten.
Anderweitige Vereinbarungen über Hülsenvergütung sind nur insoweit zulässig, als sich
hierdurch nicht ein höherer als der nach § 1 zulässige Höchstpreis für Garne errechnet.
Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden.
Im übrigen gelten die im „Deutschen Baumwollgarnkontrakt“ mit Wortlaut vom
22./23. November 1912 niedergelegten „Technischen Grundlagen“.
§ 5
Für rohe einfache Baumwollgarne auf Kops, nach dem System der Dreizylinderspinnerei
hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, IV und Va), die auf Grund von nach dem
24. Fanuar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gespon-
nen werden, erhöhen sich die Höchstpreise um folgende Sätze:
1. für Garne mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle um
40 v. H.,
2. für Garne mit einem Gehalt von mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H.
Originalbaumwolle um 30 v. H.,
3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H.
86.
Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von nach dem
24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, erhöhen sich die
nach §§ 1 und 5 errechneten Garnhöchstpreise um 26 v. H.
Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnt werden,
erhöhen sich die in Preistafel 2 Ziff. VII festgesetzten Zwirnzuschläge um 50 v. H.
Bruchteile von Pfennigen sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pf. an nach oben
abzurunden.
Beispiel:
1. Der Höchstpreis für Nr. 10/2 engl. Dreizylinder-Abfallgarn, gebleicht, auf Kreuz-
spulen, das auf Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnis-
scheins gesponnen ist, und jetzt gezwirnt wird, berechnet sich wie folgt:
Nr. 10 Dreizylinder-Abfallgarn, roh (Preistafel 2 Va. . . 304 Pf.
40 v. H. Zuschlag von 304 Pf. gemäß § 5 dife 13131111. —22 „
26 426, „86 Nbj. 1. . . . . -111,
Zwirnlohn (Preistafel 2 VII) .. 43 Pf.
50 v. H. (v. 48 Pf.) Zuschlag gemäß 86 Abs. .. .24, — V72„
Bleichzuschlag:
Gewichtsverlust 7 v. . Gw. 609 55½½ . 48 Pf.
Bleichlohn · „ 63
aut stpreis 672 #Pf.
2. Der Höchstpreis für Nr. 14 metrisch Trikotgarn, auf Kops, enthaltend 20 v. H. ge-
färbtes Material, das auf Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinn-
erlaubnisscheins gesponnen wurde, berechnet sich wie folgt:
Nr. 14 metrisch Trikotgarn roh (Ziffer V) 350 Pf.
26 v. H. Zuschlag von 350 Pf. gemäß § 6 Abs. — 91 „
Angemessener Melangenzuschlag für 20 v. H. T Material
(gewöhnliche subst. Unifarbe) à 0,6 Pf. — 12 „
Höchstpreis eis 453 P
§ 7.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Oktober 1917 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung treten außer
Kraft:
1. Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinn-
H. B. S. 205. stoffe und Baumwollgespinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. vom
H. B. S. 208.
H. B. S. 212.
1. April 1916. Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916, Nr. 77,
2. Die zuihr erlassenen Nachträge:
a) Nr. W. II. 1800/5. 16. K. R. A. vom 26. Mai 1916, Veröffentlicht in der
Beil. z. Staatsanz. vom 26. Mai 1916, Nr. 122.
b) Nr. W. II. 1800/9. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916. Veröffentlicht in
der Beil. z. Staatsanz. vom 30. September 1916, Nr. 229.