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Preis für 1 kg
, ,»inPfg«
VI. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne= und Zweizylinder—
spinnerei aus Baumwolle, Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen
sind, und zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem
24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Her-
stellung von Trikotgarnen lauten:
Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der im Garn ent-
haltenen Baumwollspinnstoffe. «
Nr.10metrifch................ ...326
Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung:
6 7 8/8½⅛½ 9 10 11 12 13 14 15 16
— —4 3 22— 6 12 24 + 30 f39.
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an
diesen Spinnstoffen entspricht.
VII. Zwirne, ferner Strick= und Stopfgarne:
Als Höchstpreis für zwei= oder mehrfach gezwirnte Garne in Bündeln oder
auf Kreuzspulen ohne Rücksicht auf die Drehung gilt der Garnpreis, ver-
mehrt um folgende Zuschläge per Kilogramm:
bis Nr. 12 englisch.. 48
Nr. 14/20 „ . 6429
„ 242666 J2
282322 80
„ 36 „ . 909090P0P06
40/422 1104
5054 12c28
60 ,,...·.........150
,,80 » .............200
,,100 ,,.............250
»120 ».............310
,,139 ,,. 440
Zwirne von Nr. 140 englisch und aufwärts unterliegen keinen Höchstpreisen.
Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. Für gezwirnte Zwirne,
sogenannte Kordonetts, bestimmt sich der Höchstpreis durch Zuschlag auf die
Zwirnpreise von
33 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich,
52 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einschließlich,
75 Pf. für das Kilogramm für die Nummern über Nr. 80.
Für Aufmachung auf Kops ist der handelsübliche Abschlag zu berechnen.
Für. Aufmachung in Zweileas darf der handelsübliche Zuschlag berechnet
werden. ·
Für Näh-, Strick-, Stick-, Stopf= und Häckelgarne in handelsfer-
tigen Aufmachungen fürden Kleinverkaufgelten die Bestim-
mungen über die Höchstpreise nicht.
VIII. Veredelte Garne und Zwirnemit Ausnahme von Näh-
fsaden und Nähzwirnen:
a) Für gefärbte, Makoimitatgarne, melierte, merzerisierte, lüstrierte, gasierte
und sonstwie veredelte Garne und Zwirne tritt zum Garn= bzw. Zwirn-
preise ein angemessener Veredelungszuschlag hinzu.
b) Gebleichte Garne und Zwirne.
Zuschlag auf die Garn= bzw. Zwirnpreiffe 20
Ferner darf der Gewichtsverlust mit 7. v. H. in Rechnung gestellt werden.
IX. Besondere Aufmachungen:
Soweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung bestimmt ist, kann für die
Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als ungeschlich-
tete Knäuelwarps zu dem Kopspreise ein Zuschlag von 3 v. H., für
die Aufmachung in Zweileas ein solcher von 6 v. H. hinzugerechnet werden.
X. Garn= und Zwirnabfälle:
Beste weiße oder Makofäden .165