Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Nachtrag zu Nr. 
– 208 — 
8. Zwirne, ferner Strick= und Stopfgarne: 
Als Höchstpreis für zwei= oder mehrfach gezwirnte Garne in Bündeln oder auf Kreuz- 
spulen ohne Rücksicht auf die Drehung gilt der Garnpreis, vermehrt um folgende Zu- 
schläge per Kilogramm: 
bis Nr. 12 englisee 43s Pf. 
Nr. 14/20 „ ......64,, 
„ 24/26 „ ..............72,, 
»28J32,, ..............80» 
,,86 ,, 90 
,,40-42,,104 
,,50x54,, 128 
,,60 » ..............100,, 
»so » ....«..........200,, 
,,100 ,, ..............238,, 
»120 » ..............308, 
,,.140 ,,392 
»160 » ..............490,, 
,,180 » 588 
200 » »so 
Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. Für gezwirnte Zwirne, sogenannte 
Kordonetts, bestimmt sich der Höchstpreis durch Zuschlag auf die Zwirnpreise von 
33 Pf. per Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich, 
52 Pf. per Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einschließlich, 
75 Pf. per Kilogramm für die Nummern über Nr. 80. 
Für Aufmachung auf Kops ist der handelsübliche Abschlag zu berechnen. Für Auf- 
machung in Zweileas darf der handelsübliche Zuschlag berechnet werden. 
Bei Strick-, Stick-, Stopf= und Häkelgarnen in handelsfertigen Auf- 
machungen für den Kleinverkauf sind die Bestimmungen über die 
Höchstpreise von Zwirnen nicht anwendbar. 
9. Veredelte Garne und Zwirne mit Ausnahme von Nähfaden 
und Nähzwirnen: 
a) Für gefärbte, melierte, merzerisierte, lüstrierte und gasierte Garne und Zwirne 
tritt zum Garn= bzw. Zwirnpreise ein angemessener Veredelungszuschlag hinzu. 
b) Gebleichte Garne und Zwirne. 
Zuschlag auf die Garn= bzw. Zwirnpreise per Kilogramm 30 Pf. 
10. Besondere Aufmachungen: 
Soweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung bestimmt ist, kann für die Aufmachung 
in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als Knäuelwarps zu dem Kops- 
preise ein Zuschlag von 3 v. H., für die Aufmachung in Zweileas ein solcher von 
6 v. H. hinzugerechnet werden. 
Nr. W. II. 1800/5. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtrag zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste. 
Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A., Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 26. Mai 1916 Nr. 122 S. 921.) 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in Verbindung 
V.1.1800 2.16. mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nachstehende Bekanntmachung mit 
H. B. S. 188 
und 193. 
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung 
dieses Gesetzes bom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) bestraft werden #), sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
Artikel I. 
Der § 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste 
(Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A.) erhält folgende Fassung: 
Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind ausgenommen: 
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Spinn= und Web- 
verbots W. II. 1700/2. 16. K. R. A. in der Fassung der Bekanntmachung W. II. 5700/4. 16. 
K. R. A., Beil. z. Staatsanz. vom 10. Mai 1916 Nr. 108. 
Artikel II. 
*# 4 Abs. 6 der Bekanntmachung erhält folgende Fassung: » 
Ballenpackung ist frei. Für alte Kisten kann bis zu 2,50 M, für neue Kisten bis zu 5 M für 
das Stück berechnet werden. " 
1) H. B. S. 9/10.
	        
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