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Artikel II.
§ 4 Abs. 6 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwoll-
gespinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung:
Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden.
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. II. 1800/6. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. G. W.) Armeekorps.
Rachtrag # der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste
1800/2. 6. K. R. A., veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. v. 1. April 1916 Nr. 77.
Vom 25. Juli 1917.
(Staatsanz. vom 25. Juli 1917 Nr. 171 S. 1331.)
Nachtrag zu Nr. Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
W.1. 100/2.16. vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. ugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) auf Ersuchen des Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemätz
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 Abs. 1 der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung:
Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei Zahlung binnen
30 Tagen tritt ein Kassenabzug von 2. v. H., bei Vorausbezahlung ein Kassenabzug von 2½ v.
H. ein.
Artikel II.
Hinter § 4a wird folgender § 4b neu eingeschaltet:
Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von nach dem 24. Ja-
nuar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, erhöhen sich die nach §§ 1 und
4a errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H.
Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnt werden, erhöhen
sich die in Preistafel 2 Ziffer IV festgesetzten Zwirnzuschläge um 40 v. H.
Bruchteile von Pfennigen sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pf. an nach oben abzu-
runden.
Beispiel:
Der Höchstpreis für la ostindisch Zweizylindergarn Nr. 8/2 englisch auf Kreuzspulen, ge-
breihhe das auf Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines
gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berechnet sich wie folgt:
8/1 Zweizylinderbaumwollgarn (Preistafel 2 IIU). — 337 Pf.
20 v. H. (bon 337 Pfo. Zuschlag gemäß 654 Abs. 1 — 67 „
Zwirnlohn (Preistafel 2 VI) — 48 Pf.
40 v. H. (von 48 #pf.) Zuschlag gem. 846b Abs. 2 — 19 „
67 Pf. = 67 „
Bleichzuschlag:
Gewichtsverlust 7 v. S. (bon 471 1 . — 33 Pf.
Bleichlohn . — 20 „
53 Pf. = 53 „
Höchstpreis 524 Pf.
2. Der Höchstpreis für 16/1 Dreizylinderabfallgarn roh in Bündeln, das auf Grund eines nach
dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, berechnet sich
wie folgt:
16/1 Dreizylinderabfallgarn roh, auf Kops (reistafel 2 Va) — 325 Pf.
40 v. H. Zuschlag von 225 Pf. gem. § 4 Nifferl . — 130
20 “ „ » „ 455 „ 5% § 4b M bs. 1. — 91 „
546 „ für Aufmachung in Bün-
deln (Preistafel 2 VIII) — 16 „
* „ Höchstpreis 562 Pf.
2) H. B. S. 6.