Bastfaserabfälle.
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für 1 kg
beste Sortet)
49 Kunstwolle aus sonstigen alten Damenkleider- Halbwoll- Warp- und Beider-
wandlumpen
Kb. Kunstwollen aus neuen Damenkleider= Halbwoll-
lumpen.
50 Kunstwolle aus neuen bunten Alpakka-, Lüster-, Halbwolltibet- und Halbwoll-
zanellaabschnittern . 15,70
51 Kunstwolle aus neuen weißen Alpakkaabschnitten. .. ....2,50
3 Kunstwolle aus sonstigen neuen Damenkleider-Halbwollabschnitten
4
Gemischte und gewolfte Kunstwollen aus wollenen und halbwollenen alten und
za neuen! Lumpen und Stoffabfällen, soweit sie nicht unter A—K aufgeführt sind
Gemischte und gewolfte wollene und halbwollene Kunstwollen- aus Abfällen
der Textilindustrie
Le.
Wollene und halbwollene Kunstwollen, zusammengestellt durch Mischenr oder
Wolfen der unter La und Lh aufgeführten Spinnstoffe
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E. Bastfasern, Nesselfasern, Torffasern und Geegras,
sowie Erzeugnisse daraus.
Nr. W. III. 1/8. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle.
Vom 8. September 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 7. September 1916 Nr. 209 S. 1615.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1014. (Reichs-Gesetzbl.
S. 339. in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) und der
Bekanntmachung über die Aenderung dieses Gesetzes von 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl.
S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
Zuwiderhandlungen gemäß den in den Anmerkungen ½) abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Vernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
angeordnet werden. 81
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter
anfallenden, in der beigefügten Preistafel verzeichneten Bastfaserabfälle aller Arten. Werg
ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung.
§ 2.
Höchstpreise.
Die von der Aktiengesellschaft zur Vonncriu von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1
bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für
die einzelnen Gruppen festgesetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise verstehen sich nur
für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise zu zahlen.
Die Höchstpreise gelten auch für Abfallmischungen, welche mehr als 50 v. H. Bastfaser-
abfall enthalten.
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Einzelfalle für
den Ankauf von besonderen Sorten der im § 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die besten
Qualitäten der entsprechenden Gruppen durch das vorliegende Sortiment übertroffen werden,
die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe von 20 v. H. zu überschreiten.
1) Geringere Sorten entsprechend billiger.
2) H. B. S. 9/10.