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den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahme-Vorschriften nach § 6 1) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und 14. Sep-
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuch-
führung nach § 5°) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des
Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) alles Flachs- und Hanfstroh. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm
(ars Hanssituoh, Strohflachs, Flachs bzw. Hanf im Stroh), jedoch nicht auf die Frucht
einsaat);
8 Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem
Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie,
europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanf—
arten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Verarbeitung von Bast—
faser-Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen entstehnden Wergarten, Abfälle (mit Aus—
nahme der Lumpen und Stoffabfälle 2), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bast-
faser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern;
I) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
d) die nach Maßgabe des § 6 Ziffer 2 auf Vorrat seit dem 27. Dezember 1915 fertig-
gestellten Halb= und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.
82.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
83.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabfälle das Verbrennen
des Fabrikkehrrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken erlaubt.
84.
Bear beitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen
Betriebe; ·
b) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich;
I0) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich= oder Färbverfahren befindlichen, bis-
her beschlagnahmefreien Garne.
8 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur
Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bast-
fasern oder Halberzeugnisse erfolgt;
b) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen
Vorräte an Bastfaser-Abfall der im § 1b bezeichneten Art (Fadenabfälle, Spinnabfälle, Werg-
abfall usw.) sowie an Reißwerg zu Garnen und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen);
2) H. B. S. 16/17.
3) H. B. S. 21/22.
1) Die Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen auf Grund der Bekanntmachung
H. B. S. 288. vom 16. Mai 1916 Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. bleibt hierdurch unberührt.
H. B. S. 256. standserhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 1. Februar 1916 W.
4) Wegen Fertigerzeugnisse wird auf die Bekanntmachung, betreffend Geschlagnahme und Be-
L. 1000/11. 15.
K. R. A. verwiesen.