Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b##) des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Febrnar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Be- 
iebes anordnen. 
Inkrafttreten der Verordnun g. 
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft. 
2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder 
sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: 
1.3) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet) geknickt, geschwungen, gebrochen, ge- 
hechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall; 
2.3) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne; 
3.3) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen, Seile, Taue, 
Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.; 
4.3) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe, welche für Heeresbedarf 
in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten Gewebe in rohem, ge- 
bleichtem, imprägniertem und gefärbtem Zustande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt. 
sind und in denen keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl. oder bei mit Baumwolle 
semischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl. verwendet worden 
ind; 
5.5) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle ungebrauchten 
Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel gebrauchten Säcke. 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: 
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe wie Manilahanf, Sisal- 
hanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung 
von Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle. 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten 
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- 
sam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, 
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere im Gewahrsam 
haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
J) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche. 
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam 
haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte 
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein 
Handelsgewerbe betreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang. 
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem 
der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht 
gehalten werden. . 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe 
und Personen: 
Gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirne- 
reien, Färbereien, Bleichereien, Wäschefabriken, Konfektionshäuser, Plan= und Säckefabriken, 
Seilerwarenfabriken, Seilereien, Netzfabriken. 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw. 
Wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. . 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden 
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur 
Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die 
außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig— 
stellen haben einzeln zu melden. 
84. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten (Melde- 
pflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden. 
Die erste Meldung sst für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum 
12. August zu erstatten. 
1) H. B. S. 2. 2) H. B. S. 21. 
3) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt. 
4) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.
	        
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