Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches 
für die gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren Stichtage die oben bezeichneten Mindest- 
vorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen 
Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Wiederholung der Meldung und Führung des Lager- 
buches trotzdem bestehen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht. 
Stuttgart, den 24. Juli 1915. 
Von seiten des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps 
Der Chef des Stabes: 
v. Ströbel, Generalmajor. 
Nr. W. I. 455/7. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, 
Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). 
(Beil. z. Staatsanz. vom 26. Juli 1915 Nr. 172 S. 1575.) 
Herstellungss. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, 
verbot. glüßze Er- daß jede Uebertretung, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit 
aus) B#nsasern. nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b #) des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
bestraft wird. 
81. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 15. August 1915 in Kraft. 
8 2. 
Vondem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände. 
Bis auf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder vorwiegend aus Bastfasern in rohem, 
ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande herzustellende Halb= und 
Fertigerzeugnisse nicht mehr angefertigt werden: 
1. Garne feiner als die Leinengarnnummer 30 englisch und gröber als Nr. 1 englisch. 
2. Alle Seilerwaren wie Bindfäden, Kordel, Schnüre, Bindegarne, Stricke, Leinen, Seile, 
Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte. 
3. Gewebe für Leib= und Bettwäsche, Haus= und Tischwäsche, zu welcher für die Kette oder den 
Schuß, Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind, und zu deren Her- 
stellung mehr als 5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt werden 2). 
4. Kleider= und Futterstoffe, zu welchen für die Kette oder den Schuß Garne feiner als Leinen- 
garnnummer 30 englisch zu verwenden sind und zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die 
Jacquardmaschine benötigt werden?). 
5. Stoffe für Inneneinrichtung: 
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läufer- 
stoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, Vorhangstoffe, Fellstoffe, Gardinen aller Art. 
6. Stoffe für technische Zwecke: 
Säcke, Verpackungsstoffe, Preßtücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane aller Art, Zelt- 
stoffe, Schläuche, Packungen. 
. Bänder, Litzen, Gurte, Besatzartikel und Posamenten. 
8. Wirkwaren aller Art. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1—8 aufgezählten Ver- 
wendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch unter 
anderer Bezeichnung gehandelt werden. 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, Ramie, europäischer 
Hanf, die außereuropäischen Hanfe, wie Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neu- 
seelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung der Fasern entstehenden 
Wergarten und spinnfähigen Abfälle. 
§3. 
Von dem Herstellungsverbot nicht betroffene Bastfasererzeugnisse. 
Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarnnummer 30 englisch ist erlaubt, wenn sie nach- 
weislich zur Anfertigung von Nähfaden und Nähgarnen bestimmt sind. 
Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin erlaubt, wenn 
hierzu ausschließlich Garne feiner als Leinengarnnummer 50 englisch einfach Verwendung finden. 
Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrieben auch zukünftig angefertigt 
werden, jedoch ausschließlich zur Aufarbeitung der bei Veröffentlichung dieser Verordnung vor- 
handenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse. 
1) H. B. S. 2. 
2) Die Benützung der Jacquardmaschine zur Aushilfe bei der Herstellung glatter Webwaren 
bleibt erlaubt.
	        
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