Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Bekanntmachung über Höchstpreise. 
Vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: 1. 
rtikel 1. 
An die Stelle der §§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) treten folgende Vorschriften: 
§2. 
Soweit für den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände 
verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlassen; Landwirten sind 
die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu 
belassen. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte 
und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Vewaltungsbehörde nach Anhörung von 
Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
Soweit für den Kleinhandel Hoöchstpreise festgesetzt sind, und ein Besitzer sich weigert, trotz Auf- 
forderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu ver- 
kaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den eigenen Bedarf des Besitzers 
nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnung und Kosten zu den festgesetzten Höchst- 
preisen verkaufen. " 
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Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landes— 
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen 
Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
Bekanntmachung über eine Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) 
und der Bekanntmachung über Höchstpreise 
vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). Vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 513). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: " Artikel 1 
rtikel 1. 
8 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) erhält 
folgenden Absatz 22 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise festgesetzt werden. 
Artikel 2. 
An die Stelle des § 2 des im Artikel 1 genannten Gesetzes in der Fassung von Artikel 1 der 
Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) treten folgende 
Vorschriften: - 2 
§. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann durch Anordnung 
der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf deren Antrag übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Land— 
wirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht 
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung voraus— 
zugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen 
Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren 
Bezirke sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Auf- 
forderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Aufforderung wird 
unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen 
ist, durch Erlaß von der Behörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von 
der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine 
Vergütung für die Verwahrung festsetzen. 
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Ver— 
wendbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachver- 
ständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu be- 
stmmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berück- 
ichtigen.
	        
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