Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

und den Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Septemebr 1915 
und 21. Oktober 1915 bestraft wird 7#). 
§ 1. 
Vonder Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Bastfasern im Stroh und in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder 
gefärbtem Zustande. Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen: 
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, außereuropäischer Hanf (wie Manilahauf, Sisalhanf 
oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern), sowie alle bei der 
Bearbeitung entstehenden Wergarten und Abfälle. 
b) Erzeugnisse aus Bastfasern. 
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche 
nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) nachweislich eingeführt sind. 
(vgl. §. 7). Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Aus- 
land im Sinne dieser Bekanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom 25. Mai 1915 bis 
1. September 1915 aus Belgien eingeführten Bastfasern von der Bekanntmachung nicht betroffen. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
a) Die in § 1 à bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohes und der Abfälle; 
fa . die seidenartigen Halb= und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seil- 
äden; 
c) alle nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb= und Fertigerzeugnisse aus 
Bastfasern. 
Allgemeine Verarbektungserlaubnis. 
1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 engl. einschließlich, bleibt 
erlaubt. 
2. Ferner bleibt erlaubt: 
a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich zur Anfertigung von Nähgarnen bzw. 
Nähzwirnen bestimmt sind. 
Werden Garne für die Verarbeitung zu Nähgarnen bzw. Nähzwirnen vom Hersteller ab- 
gegeben, so hat der Abnehmer schriftlich zu versichern, daß das Garn zu Nähgarn bzw. Nähzwirn 
verarbeitet werden soll. Diese Versicherung ist von dem Hersteller als Nachweis über die Abgabe 
des Garnes aufzubewahren. 
b) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betvieben, soweit sie 
zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem betreffenden Betriebe vorhanden ge- 
wesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt. 
c) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am jeweiligen Monatsersten vorhandenen Vor- 
rats von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren. 
Manila brown, Manila dact, Manila strings, Zaman dodque, Mexico fair average und 
geringer 
d) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn 
Rohstoff Verwendung findet, welche zu 10 v. H. aus beschlagnahmten Rohstoffen und im 
übrigen aus einer Mischung von gerissenen Bastfaserlumpen, gerissenen gebrauchten Seiler- 
waren, Fadenabfällen, Kardenabfällen, Papier oder zu 15 v. H. aus beschlagnahmten 
Rohstoffen und zu 85 v. H. nur aus Papier besteht. 
0) die Herstellung von Geweben aus Rohgarn feiner als Leinengarn Nr. 44 engl. oder aus 
ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl. 
Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht. 
f) die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf Kettbäumen befind- 
lichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware. Hierbei kann Schuß- 
garn beliebiger Nummern verwendet werden. 
84. 
Verarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf. 
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern mit Ausnahme der Herstellung von 
Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28 engl.2) ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung von unmittel- 
baren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden dienen (Kriegslieferungen). 
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden 
mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der Hersteller der 
Halb= oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungen aus beschlagnahmten 
Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auftraggebenden Behörde 
unterschriebenen amtlichen Belegscheins für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für 
diese Belegscheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung, des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin ISW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erhaältlich. 
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Rertigerzeugnisse für 
1) H. B. S. 16, 17 und 21/22. 
2) Garne feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. werden auf Antrag durch die Leinengarn-Abrech- 
nungsstelle, Aktiengesellschaft, Berlin W 56, Schinkelplatz 1—4 zugeteilt.
	        
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