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Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummern verwendet werden.
1) das Ausspinnen der Feinspinnstühle bis zum 20. Juni 1916 mit Garnen feiner als Leinen-
garn Nr. 28 aus Rohstoffen, welche bis 1. Juni 1916 beschlagnahmefrei waren. Die gesponnenen
Garne feiner als Nr. 50 können beliebig verwendet werden.
85.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserroh-
stoffen und beschlagnahmten Abfällen an Bastfaserspinnereien oder -seilereien zulässig, außerdem
ist die Veräußerung und Lieferung von Fadenabfällen an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, erlaubt. Eine Veräußerung oder Lieferung von Bast-
faserrohstoffen an andere Personen ist nur dann zulässig, wenn diese den schriftlichen Auftrag
einer Bastfaserspinnerei oder -seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
Artikel II.
Uebergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 be-
schlagnahmefreien Bastfaserrohstoffen dürfen erfüllt werden. Ebenso dürfen von dem 26. Mai
1916 übernommene Kriegslieferungen, für welche Nähgarn und Nähzwirn Verwendung finden,
ohne besonderen Belegschein für das Nähgarn ausgeführt werden.
Artikel III.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 26. Mai 1916. 6
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. III. 300/6. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Flachs= und Haufstroh.
Vom 12. Juli 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. Juli 1916 Nr. 160 S. 1241.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahme-Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegs-
bedarfs vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-
bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) 1) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Be-
kanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)2) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
W 1.
Beschlagnahme.
Aller im Reiche angebauter Flachs und Hanf des Jahres 1916 wird mit der Trennung vom
Boden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm (Flachs-, Hanfstroh,
Strohflachs, Strohhanf, Flachs bzw. Hanf im Stroh), jedoch nicht auf die Frucht (Leinsaat).
Ferner werden alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Einfuhr nach Deutschland
gelangendes Flachs= und Hanfstroh, letzteres mit dem Zeitpunkte seines Eintreffens im Reichs-
inlande beschlagnahmt. 2
Bearbeitungserlaubnis.
Das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser im eigenen Betriebe ist gestattet.
83.
Ausläeferungserlaubnis.
Röst= und Ausarbeitungsanstalten dürfen ausgearbeitete Faser aus Beständen früherer Ernte
bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab-
geschlossen sind, an Bastfaserspinnereien und -seilereien liefern.
84.
Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H.
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch in ganz oder teil-
weise bearbeitetem Zustande ist, abgesehen von der Bestimmung des § 3, nur an die Kriegs-
flachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Markgrafenstraße 36, oder an Personen gestattet,
die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben.
1) H. B. S. 16/17.
2) H. B. S. 21/22.
S
Flachs- und
Hansstroh.