Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 234. 
Bastfasern und 
Erzeugnissen. 
aus Bastfaser. 
— 236 — 
Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau- 
Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten. 
Sofern eine Einigung über den Kaufppreis nicht zustande kommt, findet Enteignung statt. 
Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf 
gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915. 
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 Nr. W. III. 1500/4. 16. 
K. R. A. (Beil. zum Staatsanz. vom 26. Mai 1916 Nr. 122) finden auf die durch die vorliegende 
Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände keine Anwendung. 
85. 
Bestandsmeldung. 
Die Besitzer von Flachs- und Hanfstroh (geröstet oder ungeröstet) sind verpflichtet, ihre Bestände 
früherer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen Vordrucke Nr. Bst. 745 b zu 
benutzen, welche bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10 anzufordern und nach 
ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion W. III., ein- 
zusenden sind. Auf Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Beschlagnahme 
Betroffenen Auskunft über Menge, Art und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu erteilen. 
86. 
Lagerbuch. 
Ueber alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein 
Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen derselben ersichtlich sind. 
Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe weiter benutzt werden. Besitzer 
von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet), welche weniger als 1000 Kilogramm 
betragen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen. 
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Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender 
Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Sektion W. III, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzureichen. 
88. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 12. Juli 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
J. V.: Scharpff. 
Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A. 
« Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern 
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hauf) und von Erzeugnissen aus 
Bastfasern. 
Vom 15. August 1916. 
(Beil. zum Staatsanz. vom 15. August 1916 Nr. 189 S. 1476.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme- 
vorschriften nach 8 61) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht, 
nach § 52) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 25. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. 
§ 1. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: » 
a) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem 
Zustande. 
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, euro- 
päischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseeland- 
1) H. B. S. 16/17. 
") H. B. S. 21/22.
	        
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