— 237 —
flachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaserrohstoffen Halb- und
Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle mit Ausnahme der Lumpen und Stoffabfälle,
Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfasererzeugnissen und Lumpen wieder-
gewonnenen Fasern 4).
b) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
J) die nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb= und Fertigerzeugnisse
aus Bastfasern. «
- §2-
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind,
soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 3.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesung der Fäden und Stoffabfälle das Verbrennen des
Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngzwecken erlaubt.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich.
b) die Fertigstellung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Bleich= oder Färbe-
verfahren befindlichen bisher beschlagnahmefreien Garne;
0) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur
Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bast-
fasern oder Halberzeugnissen erfolgt;
d) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen
Vorräte an Bastfaserabfall der im § 1, a bezeichneten Art (Fadenabfälle, Wergabfall usw.) sowie
an Reißwerg zu Garn und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen;
e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen
Vorräte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise
gebleicht oder gefärbt, sowie die monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dem 1. August
1916 hinzugekommenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;
f) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung beschlagnahmefreien Garne, welche sich auf Kettbäumen
befinden, allgemein, sowie der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf Kettbäumen befind-
lichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis
50 englisch roh, ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware.
Hierbei dürfen nur Schußgarne, feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht
bzw. gefärbt verwendet werden;
8) die Erfüllung der bis zum 1. Februar 1916 getätigten Lieferungsverträge von Erzeugnissen
aus bis zum 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bastfaser-Rohstoffen, wenn die Rohstoffe vor
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Besitz des sie verarbeitenden Betriebes waren;
h) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Rohstoffe, welche den
5. Teil des bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden gewesenen Bestandes der nach
dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) eingeführten Roh-
t tspricht.
stoffen entsprich 655
Verarbeitungser laubnis für Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung von
unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden dienen (Kriegs-
lieferungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden
mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der Hersteller der
Halb= oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungen aus beschlagnahmten
Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auftraggebenden Behörde
unterschriebenen amtlichen Belegscheins für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für
diese Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle 1 (Vordruckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10,
erhältlich.
) gich ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb= und Fertigerzeugnisse für
Heeres= oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften hergestellt werden:
8) Die Beschlagnahme von Flachs= und Hanfstroh auf Grund der Bekanntmachung vom 12. Juli
1916 Nr. W. III. 300/6. 16. K. R. A. sowie die Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoff= H. B. S. 235.
abfällen auf Grund der Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. H. B. S. 288.
bleiben hierdurch unberührt.