Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 235. 
— 238 — 
a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Seilerwaren für Kriegs- 
bedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils 
vorrätige Menge an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hun- 
dert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes an Bastfasern 
gleichkommt. Die Vorräte an Garnen feiner als Nr. 30 dürfen ein Fünftel des beschlag- 
nahmten Gesamtvorrats an Garnen nicht überschreiten. 
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern 
sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Ausland ein- 
geführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 4 Ziffer d bezeichneten Abfälle. 
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ein Zwölftel des im 
Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichts, dürfen Garne, nicht feiner als Leinengarn 
Ar 20 englisch und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf Vorrat 
arbeiten. 
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit 
einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen. 
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe ver- 
arbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen 
vom, PHundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bastfasergarnbestände 
gleichkommt. 
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 
ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführten Garne und 
Zwirne nicht zu berücksichtigen. 
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. § 7); sie müssen 
getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, 
au welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich sein 
muß. 
Als Rohstoff= bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf 
Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände im Sinne dieses Para- 
graphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertigerzeugnisse anzusehen, welche 
die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen usw.) verlassen haben. 
86. 
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe. 
Die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und Werg sowie nach dem Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung aus dem Reichsausland (nicht in den besetzten Gebieten) ein- 
geführten Abfällen bzw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastfaser-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H., Berbin W 56, Werderscher Markt 4, gestattet. 
Andere Abfälle der im § 1 bezeichneten Art dürfen verkauft werden 
a) in Mengen bis zu 10 000 Kilogramm allgemein, 
b) in Mengen über 10 000 Kilogramm nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff- 
abfällen, Berlin W'9, Bellevuestraße 12 a, oder an Personen oder Firmen, welche einen schrift- 
lichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur 
Berechtigung des Aufkaufes der bezeichneten Abfälle erhalten haben 2). 
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen 
der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, die die Zusammensetzung einer der folgenden Gruppen 
haben: 
Gruppe A: Garnreste, 
Gruppe B: Naßspinnabfälle, 
Gruppe C: Kämmlinge, 
Gruppe D: Kardenabfälle, 
Gruppe E: Wergabfall und Schwingabfall, 
Gruppe Fl: Kehricht oder Scherabfall. 
Veräußerungserlaubnäs der Bastfasererzeugnisse. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
a) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaferhalberzeugnisse an Selbstverarbeiter sowie an 
die Leinengarn-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft, Berlin 56, Schinkelplatz 1/4, oder an Per- 
sonen, welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegen- 
stände sind; 
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 5 Ziffer 2 hergestellten Erzeugnisse 
zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen gegen Belegschein. 
88. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. 
1) Die Vorschrift des § 4 der Bekanntmachung W. III. 300/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1916 
über den Verkauf von Bastfasern, welche aus beschlagnahmtem Bastfaserstroh gewonnen sind, 
bleibt unberührt.
	        
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