H. B. S. 253.
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Tarmate, Rugginose, Frisons, Strusi, Frisonettes, Strussa, Strazza, Galetta, Bourettes,
Bourettegarne, wilde Seiden, roh und farbig (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem
und effilochiertem Zustande,
2. die unter 1 bezeichneten Gegenstände, gemischt mit Baumwolle, Wolle und Kunstseide
oder irgendwelchen andern Spinnstoffen,
3. die aus den unter 1 und 2 bezeichneten Gegenständen oder deren Mischungen her-
gestellten Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Weben anfallenden Abgänge.
2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügung über diese
nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes
Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten (Entfernen der Chrysaliden), Reinigen, Klopfen,
Hacken, Zupfen, Schneiden, Entstauben, Droussieren, Willowieren, Reißen usw.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW, 48, Verl. Hedemann-
straße 1—6, erlaubt. )
Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) wird von der Kriegs-
wollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt.
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an das Königlich Preußische Kriegsministerium,
Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., Berlin SW 48, Verl. Hedemann-
straße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen einzusenden. Durchschrift Nr. 1
behält die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als
Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft
ablehnt, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen,
sofern sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in Absatz 1 bezeichnete
Stelle veräußert haben. Ueber die Uebernahmepreise entscheidet mangels Einigung
a) soweit Höchstpreise (W. IV. 150/I. 17. K. R. A.) festgesetzt sind oder werden, gemäß
8 2 Abs. 4 des Hochstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die höhere Verwaltungsbehörde;
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht
für Kriegsbedarf. 85
Verarbeitungserlaubnis für Heeres= und Marinebedarf.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände
erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen
1. des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes, Berlin SW 11, Askanischer Platz 4,
des Königlichen Artillerie-Depots, Berlin XW 5, Kruppstr. 1,
der Kaiserlichen Marine, Munitionsdepot zu Dietrichsdorf,
der Inspektion der Luftschiffertruppen, Berlin-Charlottenburg, Schlüterstraße 35,
der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin IW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6,
der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 1.
Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände
(§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts, des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10.
1) Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft anzufordernden An-
gebotsvordrucken zu erfolgen.
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