Seidengarne.
H. B. S. 245.
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Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie
die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Die K. Oberämter werden ersucht, für die Bekanntgabe dieses in den Amtsblättern Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 15. Juli 1915. #
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
2. Höchstpreise.
Nr. W. S. 400/7. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Seidengarnen.
Vom 26. September 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 26. September 1917 Nr. 225 S. 1743.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5°5) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläs-
siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden.
8SI.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche im Inland befindlichen
Seidengarne, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. Seiden-
garne im Sinne dieser Bekanntmachung sind Grêäge, Organzine, Trame und Schappe ohne
Rücksicht darauf, ob sie hergestellt sind aus Erzeugnissen des Maulbeer= oder Eichen-
(Tussah-) Spinners, ferner für Näh= und Stickzwecke bestimmte Schappe= und reale Seiden-
garne.
Von dieser Bekanntmachung sind nicht betroffen:
1. Alle Seidengarne, welche sich in erschwertem Zustande befinden.
2. Alle Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdrehungen (Touren) auf den Meter
haben (Grenadine, Poil, Kreppgarne usw.). Bei Garnen, welche eine Vordrehung erhalten
haben, ist nur die Nachdrelung maßgebend.
3. Alle Seidengarne, welche nachweisbar nach dem 15. Juli 1917 aus dem neutralen
Auslande (nicht Zollauslande) eingeführt worden sind 5.
4. Alle gefärbten aus Schappe oder realer Seide hergestellten Näh= und Stickseidengarne.
5. Alle Näh= und Stickseidengarne, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekannt-
machung in Kleinhandelsgeschäften befinden. (□(—-77
6. Alle Bourettegarne, auf welche die Bekanntmachung W. IV. 100/1. 17. K. R. A.
(veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1917 Nr. 26) Anwendung findet.
§ 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
1) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 19.
3) Diese Ausnahmebestimmung findet also auch keine Anwendung auf die aus den besetzten
feindlichen Gebieten eingeführten Seidengarne.