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binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde
bestätigt wird.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der
Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung
für die Verwahrung festsetzen.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwert-
barkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen
endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten
ändert, so ist der zurzeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. .
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstückes, so werden diese von der Haftung
für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2)
zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
83.
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung (82 Abs. 1) getroffen werden,
bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle auf
die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem
Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann
bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den Mitteln seines land—
wirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Ver—
pflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten
durch einen Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts-
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. «
84.
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind,
auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer,
der Aufforderung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und
auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht
für dessen eigenen Bedarf nötig sind.
85.
Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landes-
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen
Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.
8 6.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise über-
schritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, be-
schädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst-
preise festgesetzt sind (8 4), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find, dem zuständigen Beamten
gegenüber verheimlicht:
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*
. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
"„ 7. .
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer
Kraft tritt.
388.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung über Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516). Vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrars
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung erlassen: Artilel 1
rtikel 1.
In dem Gesetze, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), werden folgende Aenderungen vor—
genommen:
1. Im 8 2 Abs. 1Satz 1 werden die Worte „auf deren Antrag“ gestrichen.
2. Im 8 2 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem
Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für
seine Wirtschaft erforderliche Saatgut zu erstrecken.“