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Nr. W. IV. 150/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfälle aller Art.
Vom 31. Januar 1917.
(Beil. zum Staatsanz. v. 1. Februar 1917 Nr. 26 S. 186.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. Nov. 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dez. 1915 und der Aller-
höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Au-
gust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Ge-
setzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Be-
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra-
fen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden und
noch weiter eingeführten, in der Uebersichtstafel verzeichneten rohen Seiden und Seiden-
abfälle aller Arten.
82.
Höchstpreise.
Die von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin für die im § 1 bezeichneten
Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für die einzelnen
Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise
sind, die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft höchstens für die von der Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegs-
wollbedarf Aktiengesellschaft einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen. Angebote
haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft anzufordernden Angebotsvor-
drucken zu erfolgen.
83.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Verladung bis zur nächsten Bahnstation des
Verkäufers sowie den Umsatzstempel ein. Für Säcke oder sonstige Packhüllen ist der nach-
zuweisende Selbstkostenpreis zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom Ver-
käufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisenverschnürung findet
nicht statt. Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen
nach Eingang der Rechnung, bei späteren Zahlungen dürfen 2 v. H. über Reichsbank-
diskont an Zinsen berechnet werden.
84.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekannt—
machung sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu—
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die
Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Militär—
befehlshaber vor.
85.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 31. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
!) H. B. S. 6.
Seiden und
Seidenabfälle
aller Art.