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H. Web-, Wirk- uud Strickwaren. Bekleidungs- und Aus-
rüstungsstücke für Heer, Marine und Feldpost. Militärtuche,
Segeltuche, Selte, Plane usw.
Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und
Strickwaren.
Vom 1. Februar 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1916 Nr. 25 S. 193.)
Web. Wirk. und Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen
Strickkwaren. Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlagnahme-
Anordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt-
machungen vom 9. Oktober 1915 Meichs- Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 778)1), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht
zur Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verdindung mit den Erweiterungsbekannt-
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 684)“) bestraft werden.
81.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der früheren Bekanntmachungen Nr. W. I.
734/8. 15.3) und W. M. 231/9. 15.1), W. M. 1097/10. 15.5) und W. M. 999/11. 15.0)
K. R. A.
* 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden im Rahmen der beigefügten Uebersichtstafel die nach-
stehend aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren betroffen, gleichviel ob sie aus Schaf-
wolle, Mohatr, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle,
Baumwolle, Kunstbaumwolle, Bastfasern oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder
Mischungen der genannten Spinnstoffe allein, oder aus einer Zusammensetzung ver-
schiedener Spinnstoffe hergestellt sind, bei Sandsack- und Strohsackgeweben auch unter Mit-
verwendung von Papier, und zwar:
Gruppe I: Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene,
Gruppe II: Schlaf= und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe,
Gruppe III: Männertrikotagen,
Gruppe IV:; farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung,
Gruppe WV: farbige Futterstoffe,
Gruppe VI: rohe und gebleichte Wäsche= und Futterstoffe, Drillichanzugstoffe,
Gruppe VII: Segeltuche und Planstoffe,
Gruppe VIII: Sandsackstoffe. (S. Nachtragsbekanntmachung).
83.
Beschlägnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden nach Maßgabe der
in der Uebersichtstafel näher umgrenzten Art und Menge hiermit beschlagnahmt.
Soweit die Anfertigung von Web-, Wirk= und Strickwaren nach den bestehenden Vor-
schriften zulässig ist, verfallen der Beschlagnahme auch die in der Herstellung befindlichen
1) H. B. S. 16/17.
2) H. B. S. 21/22.
3) Staatsanz. vom 31. August 1915 Nr. 203. H. B. S. 285.
4) Beil. z. Staatsanz. vom 4. Oktober 1915 Nr. 232. H. B. S. 286.
5) Siehe Reichsanzeiger Nr. 264. H. B. S. 287.
6) Staatsanz. vom 6. Dezember 1915 Nr. 286. H. B. S. 288.