Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 267 — 
Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9a eingeschoben: 
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 5de der Bekanntmachung, betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. Novem= P. B. S. 223. 
ber 1916 (W. III. 3000/% 16. K. R. A.) erlaubt ist.“ 
Artikel III. 
In der Uebersichtstafel, Gruppe J, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung 
W. M. 1000/11. 15. K. R. A. treten die Worte hinzu- „auch unter Mitverwendung von 
Papier“. 
Artikel IV. 
Für die durch die erweitere Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich 
des Stichtages und der Meldefrist die im § 12 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. 
K. R. A. enthaltenen Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des 
10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldungen 
sind bis zum 20. November 1916 zu erstatten. 
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 10. November 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. 
Vom 1. Februar 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Februar 1916 Nr. 26 S. 201.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt- Bekleidungs= 
nis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlagnahme-Anord- Ausrknpags- 
nungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom nellue für Heer, 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt- Merinerund 
machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 778)1) und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur 
wigerbuchsichrung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 
3„ September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 684)) bestraft werden. 
81. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände betroffen, 
gleichviel aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne 
Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart. 
1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen, 
Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen, (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme 
von reinseidenen), Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, der 
Marine und der Feldpost in Betracht kommen können, 
2. Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb gehaspelt, 
3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen, 
4. Männerhemden, (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhosen 
mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und gebleichten Baumwollstoffen oder Seide 
hergestellten Hemden und Unterhosen. 
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch die Bekannt= H. B. S. 256. 
machung Nr. W. M. 1000/I1. 15. K. R. A. beschlagnahmt, 
5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.), Tournister, Militär- 
rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel. 
Packtaschen, Schanzzeug- und Drahtscheren-Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen 
gefertigt, -m aller Art, 
1) H. B. S. 16/17. 
2) H. B. S. 2/2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.