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Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9a eingeschoben:
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 5de der Bekanntmachung, betreffend
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. Novem= P. B. S. 223.
ber 1916 (W. III. 3000/% 16. K. R. A.) erlaubt ist.“
Artikel III.
In der Uebersichtstafel, Gruppe J, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung
W. M. 1000/11. 15. K. R. A. treten die Worte hinzu- „auch unter Mitverwendung von
Papier“.
Artikel IV.
Für die durch die erweitere Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich
des Stichtages und der Meldefrist die im § 12 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15.
K. R. A. enthaltenen Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des
10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldungen
sind bis zum 20. November 1916 zu erstatten.
Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 10. November 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und
Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost.
Vom 1. Februar 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Februar 1916 Nr. 26 S. 201.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt- Bekleidungs=
nis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlagnahme-Anord- Ausrknpags-
nungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom nellue für Heer,
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt- Merinerund
machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 778)1) und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur
wigerbuchsichrung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom
3„ September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 684)) bestraft werden.
81.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände betroffen,
gleichviel aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne
Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart.
1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen,
Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen, (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme
von reinseidenen), Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, der
Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,
2. Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb gehaspelt,
3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,
4. Männerhemden, (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhosen
mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und gebleichten Baumwollstoffen oder Seide
hergestellten Hemden und Unterhosen.
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch die Bekannt= H. B. S. 256.
machung Nr. W. M. 1000/I1. 15. K. R. A. beschlagnahmt,
5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.), Tournister, Militär-
rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel.
Packtaschen, Schanzzeug- und Drahtscheren-Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen
gefertigt, -m aller Art,
1) H. B. S. 16/17.
2) H. B. S. 2/2.