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6. Munitions- und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Protzschlitzsäcke,
Zeltsäcke, "
7. Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke geeignet sind,
2#Fuhrprkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in folgenden Abmessungen:
1:226, 224: 231, 231:284, 240: 400, 248: 282, 270: 360, 300: 500, 310: 311,
. 500 cem.
8. Sandsäcke.
l 3.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht auf
Qualität, beschlagnahmt.
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, verfallen die
in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der
Beschlagnahme, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten sind.
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2),
welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost endgültig
zurückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht
andern Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert werden.
84.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
ausbrülclicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erfolgen.
Auuch Veraußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost dürsen nur
mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen.
5.
Ausnahmen von der Beschlagnahmec[.
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände.
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder
kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung,
soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von
Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden.
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916 auch
seitens der Vorgenannten unzulässig.
3. Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, der
Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossen worden sind,
vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen= und Unterverträge
bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind.
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Verträge mit
Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militärbehörden, Kantinen, Privat-
krankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), Vereinslazaretten, andern gemeinnützigen
Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen.
4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 aus dem
Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch
werden.
5. Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des
Reichskanzlers erteilt worden ist.
6.
Freigabe für den Kleinverkauf.
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für den
Kleinverkauf freigegeben: