Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer 
zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer anzugeben, 
aber nicht die übrigen Spalten der Meldekarte auszufüllen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vor— 
räte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über— 
geben hat. 
§ 11. 
Stichtag und Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 
1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den Zusatzmeldungen 
die in der Zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 1. April 1910) 
zum Bestand hinzugetretenen Mengen. 
Die erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeldungen sind bis zum 
8. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. 
12. 
Meldekarten. 
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für Bekleidungs= und Aus- 
rüstungsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind durch Postkarte beim Webstoff- 
meldeamt anzufordern. 
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu 
versehen. 
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Alle 
Mängel, die ein Warenposten etwa hat, sind genau zu beschreiben. Ungenaue oder unvoll- 
ständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe oder Maße, Gewicht ufw. würden 
erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch sonstige Nachteile bzw. Strafverfolgung 
für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch dürfen 
bei Einsendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den Aufstellungen 
über die Meldekarten, nicht beigefügt werden. 
Auf einer Meldekarte darf immer nur ein meldepflichtiger Warenposten gemeldet werden. 
Die Meldekarten sind fortlaufend numeriert und ordnungsgemäß frankiert an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, einzusenden. Die Vordrucke für die 
Aufstellungen über die Meldekarten sind ordnungsgemäß ausgefüllt diesen beizufügen. 
Auf die Vorderseite der zur Einsendung von Meldekarten benützten Briefumschläge ist 
ein Vermerk zu setzen: „Enthält Meldekarten für Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke." 
8 13. 
Muster. 
Muster sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem Webstoffmeldeamt einzusenden. Diese 
Muster sind getrennt von den Meldekarten zu verpacken; der Umschlag muß den Vermerk 
„Enthält Sandsackmuster“ sowie Namen und Adresse des Absenders tragen. 
Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Warenposten 
genau maßgebende Muster nur auf Aufforderung des Webstoffmeldeamts an die von ihm 
bezeichneten Personen kostenfrei zu übersenden. 
Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Uebernahmepreis vergütet. 
–14. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 10) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein besonderes 
Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tinte deutlich 
bei den beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahmt sind. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände 
zu vermuten sind. [ 15 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder die dazu angehenden 
Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-
	        
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