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Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte
Hedemannstraße 11, zu richten.
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes
einen kurzen Vermerk tragen „Betrifft Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke“.
Berlin, den 15. Januar 1916. Königlich Preußisches Kriegsministerium:
gez. v. Wandel.
München, den 15. Januar 1916. Königlich Bayrisches Kriegsministerium:
gez. Freiherr v. Kreß.
Dresden, den 15. Januar 1916. Königlich Sächsisches Kriegsministerium:
gez. v. Wilsdorf.
Stuitgart, den 15. Januar 1916.
Königlich Württembergisches Kriegsministerium:
gez. v. Marchtaler.
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 1. Februar 1916. Der srellv. kommandierende General:
(gez.) v. Schaefer.
Nr. W. M. 467/3. 16. K. R. A.
(Nr. W. M. 1318/2. 16. K. R. A. Nr. W. M. 170/2. 16. K. R. A.)
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. H. B.
Erläuterungen und Ergänzungen zu den Belammtmachungen Nr. W. M. 1000/11. 15. H. B
K. R. A. und W. M. 1300/12. 15. K. R. A.
Vom 26. März 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 28. Abbil 1916 Nr. 98 S. 737.)
1. Webwaren, die zu Hutformen verwendet werden und unter den Bezeichnungen Roll= Erläuterungen
bock, Sparterie, Marly, Kongreß im Handel sind, werden von der Beschlagnahme gemäß Ergänzungen
Bekannimachung W. M. 1000/I1. 15. K. R. A. nicht betroffen. uo0 G T. 37-
2. Für die Beschlagnahme ist nicht der Gebrauchs zweck des Eigentümers einer k. M. A. und
Ware maßgebend, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der W.#. 1300 12. 15
Grupben und Untergruppen der Bekanntmachungen.
Zu § 3 Abs. 2 und zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A.
Sbciue 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewicht):
Zur Beurteilung, ob ein Stoff frei oder beschlagnahmt ist, ist in
erster Linie das Gewicht maßgebend. Es ist also denkbar, daß ein Stoff im unaus-
gerüsteten Zustande frei ist daß er aber nach der Ausrüstung wegen seiner Schwere der
Beschlagnahme unterliegt. In einem derartigen Falle kommt es nicht darauf an, wieviel
Stoff ausgerüstet wird, denn diese Gegenstände sind „in der Herstellung befindlich“ und
fallen daher nach § 3 Abf. 2 mit der Beendigung der Herstellung ohne Ausnahme
unter die Beschlagnahme. Andererseits sind Stoffe, die in unausgerüstetem Zustande
bereits das für die einzelnen Gegenstände festgesetzte Mindestgewicht erreichen, als beschlag-
nahmt anzusehen, auch wenn ihr Gewicht nach einer Veredelung unter die Grenzen herab-
sinken würde; mit Rücksicht auf die Beschlagnahme darf daher an diesen Stoffen keine Art
der Veredelung vorgenommen werden.
4. Zu § 4, Absatz 2 W. M. 100 1 1. 1 ö. K. R. 4.
Für den Beginn der Veredelung ist nicht allein maßgebend, daß der zu ver-
edelnde oder auszurüstende Stoff mit dem üblichen Färbestempel versehen wird. Maß-
gebend ist nur, daß bei den Stoffen, deren Veredelung beendet werden darf, bis zum
1. Februar 1916 mit der Veredelung tatsächlich begonnen, sein muß.
5. Zu § 4, Absatz 2 W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. A:
Das Auswaschen von wollenen und Wid)kgn Stoffen (sogenanntes Ent-
gerbern) ist nicht als Veredelung zu betrachten und daher gestattet.
Das Webstoffmeldeamt wird das Rauhen von Geweben, die ganz oder teilweise aus
farbigen Gespinsten hergestellt sind und sonst nur in gerauhtem Zustande handelsübliche
Ware darstellen, auf Antrag gestatten, falls die Ware nicht etwa aus besonderen Gründen
ungerauht Verwendung finden soll. Jede Veredelung ohne Genehmigung des Webstoff-
meldeamts ist verboten.
6. Zu §8§ 4, Absatz 2; 6; 7. W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A.
Eine Veredelung der gemäß 8 6 freigegebenen Mengen ist ohne weiteres zulässig.
Ein Konfektionsbetrieb darf auch die ihm gemäß §7 Ziff. 4 freigegebenen Mengen aus-
rüsten, färben oder sonst veredeln lassen, wenn er die so veredelte Ware später in seinem
eigenen Betriebe zuschneiden oder fertige Erzeugnisse daraus herstellen läßt.