Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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17. Zu § 15 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A: 
Vgl. oben Ziffer 16. 
18. Zu § 16 w. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A. und § 14 W. M. 130 0/12. 15. 
K. R. A: 
1. Nicht der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände brauchen im Lagerbuch nicht 
aufgeführt zu werden. 
2. Es müssen nur der beschlagnahmte Vorrat und die allgemeinen oder besonders 
bewilligten Freigaben ersichtlich gemacht werden, also auch die zum Kleinverkauf frei- 
gegebenen Mindestmengen. 
3. Es empfiehlt sich auch in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Lagerbuchführung 
besteht, ein Lagerbuch zu führen. 
4. Das vorgeschriebene Lagerbuch hat in Anschnitt genommene Stücke nur einmal 
aufzuführen. Es ist nicht erforderlich, jedes verkaufte Teilchen abzubuchen. 
5. Die auf Grund früherer Bekanntmachungen angeordneten Lagerbücher müssen für 
die von den neuen Bekanntmachungen nicht erfaßten Gegenstände so lange weiter geführt 
werden, bis die früher meldepflichtigen Gegenstände verkauft oder aufgearbeitet sind. 
19. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Spalte 4sämt- 
licher Gruppen (Mindestgewichtz: 
Vgl. oben Ziffer 3. 
20. Zu Uebersichtstafel W. M. 10 0 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe l: 
In der Gruppe der Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene 
sind nur solche Ledertuche und Moleskins beschlagnahmt, die zur Männerober- 
kleidung verwendet werden können. 
Lederersatzstoffe (wachstuchähnliche Stoffe), die in manchen Gegenden unter ähnlichen 
Namen in den Handel kommen, werden durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. 
K. R. A. nicht betroffen. 
Bedruckte Cords und Moleskins gelten auch dann als beschlagnahmt, wenn das Druck- 
muster nur aus verschiedenen Farbentönungen einer der in der Uebersichtstafel auf- 
geführten, sonst unter die Beschlagnahme fallenden Farben besteht. Druckmuster, die aus 
verschiedenen Farben bestehen, unterliegen nicht der Beschlagnahme. 
21. Zu Uebersichtstafel W. M. 10 0 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe I.: 
Blaue Baumwoll= und Halbleinenstoffe, wie sie für Monteuranzüge usw. 
gebraucht werden, sind als Oberbekleidungsstoffe beschlagnahmt, sofern sie mehr als 250 8 
im Quadratmeter wiegen. Fertige Monteuranzüge sind dagegen nicht als Drillich- 
anzüge anzusehen und nicht beschlagnahmt. Vgl. aber Ziffer 27, Absatz 2. 
22. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe III: 
Wedb= und Wirkstoffe, die zur Anfertigung von Männertrikotagen in Betracht 
kommen, sind beschlagnahmt. Hierzu eignen sich auch die meisten Web= und Wirkstoffe, 
die früher zur Anfertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige Web- 
und Wirkstoffe dürfen also nur noch zu Männerhemden und Männerunterhosen verarbeitet 
werden, die unter die Beschlagnahme fallen, die also mindestens 220 g im Stück wiegen. 
Trikothemden mit Stoffeinsatz sind als Einsatzhemden anzusehen und 
fallen nicht unter die Beschlagnahme. Dagegen dürfen Wirkstoffe nur noch zu solchen 
sasgenstenden verarbeitet werden, die unter die Beschlagnahme fallen, also nicht zu Ein- 
satzhemden. 
23. Zu Uebersichtstafel W. M. 10 0 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe III: 
Als Pulswärmer werden unter Gruppe III Ziffer 8 auch die im Handel häufig mit 
„Schießhandschuhe“ bezeichneten Pulswärmer verstanden, die mit einer Oeffnung für den 
Daumen versehen sind. 
24. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe IV. 
Die als Beispiel zur Untergruppe: Stoffe zur Krankenbekleidung der Gruppe IV ge- 
nannten Regattas gelten auch dann als beschlagnahmt, wenn sie unter 200, jedoch über 
130 g wiegen, da sie auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen. 
25. Zu Uebersichtstafel W. M. 10 0 0/11. 15. K. R. A., Gruppe IV, V, Vl 
Sogenanntke Waterschürzenstoffe, sogenannter Satin Augusta, Knaben= 
satin, Cottonades und Blaudrucke, letztere soweit sie hellgrundig sind, sind als 
farbige Wäschestoffe anzusehen und fallen unter Gruppe IV der Bekanntmachung W. M. 
000 K. R. A. Ripse und Einlagestoffe sind als weiße MWäschestoffe zu 
betrachten und daher in Gruppe VI beschlagnahmt. Reversibles stellen einfarbige 
Futterstoffe dar und gehören daher unter Gruppe V der Bekanntmachung. 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 18
	        
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