Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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2. aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegs-Hadern--A.-G., Berlin 
SW19, Leipziger Str. 76 2. 
§ . 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
1. die Verarbeitung der im § 6 unter 1 genannten Gegenstände für Zwecke der Fischerei 
oder Schiffahrt auf Anordnung des Reichskommissars für Fischversorgung; 
2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstande durch die Kriegs-Hadern- 
A.-G., oder in deren Auftrage; 
3. die Verarbeitung der beim Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie in Berlin 
ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuhwaren nach den Anordnungen des 
Ueberwachungsausschusses. s 
88. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der Melde- 
pflicht. Ausgenommen sind: 
1. die im § 4 Ziffer 1 genannten Gegenstände; 
2. die im § 4 Ziffer 2 genannten Gegenstände, solange sie bestimmungsgemäß verwendet, 
verarbeitet und veräußert werden; 
. die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie im Sinne des § 5 für ihren bisherigen 
Zweck weiter verwendet werden; 
4. die im § 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände?); 
5. die beim Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß gemeldeten 
Gegenstände. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Segel und Planen“ versehen, zu 
erstatten. 
l 9. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben; 
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer; 
. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 10) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
– 10. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. Januar 1918 
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eines jeden 
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind bis 
zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. 
8 11. 
Meldeschein. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 187b, anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut- 
licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu andern 
Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Von 
den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) 
von dem Meldenden zurückzubehalten. 
8 12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die im § 6, Ziffer 1 genannten Gegenstände betreffen, sind 
an den Reichskommissar für Fischversorgung, Berlin W 8, Behrenstr. 65, zu richten. Alle 
1) Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch einen von der Gesellschaft ausgestellten 
und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ge- 
nehmigten Berechtigungsschein ausweisen. 
v Bestimmungen über Meldepflicht für diese Gegenstände trifft der Reichskommissar für Fisch— 
ersorgung.
	        
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