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gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) ) bestraft wird,
soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter an-
fallenden Lumpen aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder
pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
8 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als erlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Einfetten,
Reißen, Schneiden usw.
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoffabfälle
erlaubt und erwünscht. 84
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veraußerung und Lieferung der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung
an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von
10 000 Kilogramm, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
S8W 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, beauftragten Sortierbetriebe zulässig, beren Namen
n Deutschen Reichsanzeiger bzw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffent-
licht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von
30 000 Kilogramm, so ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft
in Berlin oder an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin zu-
lässig. Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorgenannten Gesell-
schaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale, Berlin SW 48, Verl.
Hedemannstraße 1—6, zu richten.
Angebote unter 30 000 Kilogramm der beschlagnahmten Gegenstände werden von der
Lumpen-Verwertungs-Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachweislich ein beauf-
tragter Sortierbetrieb den Ankauf der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat.
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände aus-
schließlich von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der Aktiengesellschaft zur Ver-
wertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden.
Die Veräußerung oder Lieferung ist nur zulässig, wenn die in der Bekanntmachung
W. IV. 950/4. 16. K. R. A.2) betr. Höchstpreise getroffenen Anordnungen nicht über-
schritten werden.
8 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der Gegenstände erlaubt, die sich
bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren be-
fanden.
Ferner dürfen verarbeiten:
a) Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinnstoffen verarbeiten, 10 v. H. ihrer bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Vorräte; in keinem Falle jedoch mehr als
1) H. B. S. 21/22.
2) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 16. Mai 1916. H. B. S. 296.
Verordnungen d. St. GKmm. XIII. (Württ.). 19