Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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10 000 Kilogramm. In diese Menge sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bei 
Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden; 
b) Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen 
und nach dem Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der Seilerwarenherstellung; 
I0) alle übrigen Lumpen oder Stoffabfälle verarbeitenden Betriebe (Papier-, Pappenfabriken usw.) 
von den vorhandenen Beständen eine Menge, die einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar 
1916 bis zum 31. März 1916 im eigenen Betriebe verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände 
entspricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits in 
einem Vorbereitungsverfahren befanden. Von der Verarbeitungserlaubnis ausgeschlossen sind 
in jedem Falle die in der Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen 
und neue Stoffabfälle aller Art Nr. W. IV. 950/4. 16. K. R. A. unter Klasse M genannten 
Nummern 120, 131, unter Klasse N genannten Nummern 139 und 140. 
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsminsteriums. Anträge sind durch Vermittlung der Kriegs-Wollbedarf- 
Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, bezw. der Aktiengesellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W, Bellevuestraße 12 a, vorzulegen. 
Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist nur gestattet, wenn 
ein Abdruck dieser Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichtbarer Stelle ausgehangen 
wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind beim Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- 
mannstraße 11, erhältlich. Anträge sind mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“ 
zu versehen. 
86. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 
a) alle Lumpen und neuen Stoffabfälle in privaten Haushaltungen, 
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und 
neuen Stoffabfälle. 
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland 
im Sinne dieser Bekanntmachung. 
87. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Allle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, mit Aus- 
nahme der im § 6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei 
einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8) mindestens 30 000 Kilogramm beträgt. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht der Vorrat an meldepflichtigen 
Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) insgesamt mindestens 
30 000 Kilogramm, so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu erfolgen. 
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, 
mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“ versehen, zu erstatten. 
88. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle 
wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigen- 
tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 7) haben, oder bei denen sich 
solche unter Zollaufsicht befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon ab- 
gesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
derinihet der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über- 
geben hat. 
§ 9. 
Stichtag und Meldepflicht. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Mai 1916 
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des betreffenden 
Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 
25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
	        
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