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Klasse Bezeichnung Plentis
230. Neue Halbjuteabschnitte . 28
231. Alte Heunlwollenkballage (amerikanische), bei Lieferung von 10.000 # . 28
232. Sonstige alte und neue Jutelumpen, soweit ½ unter 225 bis 231 nicht
aufgeführt sind –
V. Verschiedenes.
233. Dunkel Kattun zur Pappenfabrikation 1), bei Lieferung von 10000 kg . 17
234. Schrenz (mit und ohne Jute) zur Pappenfabrikation, bei Lieserung von
10 000 .kg 14
235. Federstücke.. g 20
W.
236. Sonstige sortierte Lumpen, alte oder neue, soweit sie im Meldeschein 4 A,
4 B und 4 C nicht aufgeführt sind —
X.
237. Unsortierte, gemischte Lumpen. Sammelware, nicht nach Stoffen und
Farben geordnet —
Alle Lumpen und neuen fchia s rein sorkeerr frocken. in gurer lun- ordnungs-
mäßiger Verpackung zu liefern. Sämtliche wollenen Lumpen und neuen Stoffabfälle
grundsätzlich frei von Seide und Halbwolle, keinesfalls dürfen diese Waren an seide-
und halbwollhaltigen Stücken mehr als 5 v. H. enthalten.
Vorstehende Preise erhöhen sich bei Ablieferungen geschlossener Wagenladungen von
10 000 kg wie folgt:
r · um Einzelsorten der Klassen um
Innerhalb der Gruppe v. Gruppe Klasse v. H.
A a, b, c, d 5 D. 53 10
B a, b. 5 E .... .. 5
C a, bry).. . . . .. 5|M mit Ausnahme
D a, b, c, 4 (mit Ausnahme von von) 126 und 127 10
lasse 333553) 5 MMW 10
V v 5 —0 5
G 5 10
H a, b. 5 10
J a, b. 10 Umit Ausnahme von 225 und 231 10
K a, b. 10w Vmit Ausnahme von 233 und 234 10
P 10
Karbonisierte Lumpen sind gesondert anzubieten.
Stuttgart, den 16. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schäfer.
Nr. W. IV. 1950/11. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und
neue Stoffabfälle aller Art.
Veröffentl. in d. Beil. z. Staatsanz. v. 17. Mai 1916 Nr. 114. (W. IV. 950/4. 16. K. R. A.).
Vom 25. Januar 1917.
(Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21 S. 147.)
Nachtrag. zu Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
* 16. zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
k. k.. Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der
Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffe end Höchstpreise vom
4. August- 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetz-
1) S. Nachtragsbekanntmachung, Art. 7 vom 25. Januar 1917. H. B. S. 305.
2) S. Nachtragsbekanntmachung, Art. 8 „ 25. „ 1917. H. B. S. 305.