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blatt 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung#) abgedruckten Bestim-
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemaß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
Der Absatz 2, betreffend Spezialsortierung des § 2 der Bekanntmachung, betreffend
Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 26. Mai 1916, wird auf-
gehoben.
Artikel 2.
Klasse 5 der Gruppe A, a der Preistafel 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise
für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgenden Wortlaut:
„Original buntwollene Zephirs und Trikots in allen Farben außer weiß und natur-
farben frei von Waffeltüchern.“
Artikel 3.
Vor Klasse 39 der Gruppe B, b der Preistafel 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchst-
preise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist als Ueberschrift
einzusetzen:
„c) Alte wollene ungetrennte Tibetlumpen.“
Artikel 4.
Klasse 72 der Gruppe E der Preistafel 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise
für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben.
Statt dessen ist vor Klasse 73 der Gruppe E der Preistafel 1 der vorbezeichneten Be-
kanntmachung einzufügen:
„Klasse 72 a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halbwolle ent-
haltend, das Kilo 65 Pf.“
„Klasse 72 b. Altkammgarn und Kammgarncheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H.
Halbwolle enthaltend, das Kilo 1,10 -.“
Artikel 5.
Hinter Klasse 125 der Gruppe M der Preistafel 2 der Bekanntmachung betreffend Höchst-
preise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist einzufügen:
„Klasse 125 a. Dunkle baumwollene Kattunlumpen, reißfähige Ware, Aussortierung
aus Gruppe V. Klasse 233 (dunkel Kattun zur Pappenfabrikation) das Kilo 19 Pf.“
Artikel 6.
In den Klassen 214—218 der Gruppe 8 der Preistafel 3 der Bekanntmachung betreffend
Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist hinter
das Wort „seidene“ einzufügen das Wort „kunstseidene“.
Artikel 7.
In Klasse 233 der Gruppe V der Preistafel 3 der Bekanntmachung, betreffend Höchst-
preise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 sind hinter die
Worte „dunkel Kattun zur Pappenfabrikation“ einzufügen die Worte: „frei von reiß-
fähigen baumwollenen dunklen Kattunlumpen (Klasse 125 a)“.
Artikel 8.
Am Ende der Preistafel 3 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und
neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei der Festsetzung der Zuschlagsver-
gütungen bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 Kilogramm in der
ersten Spalte bei Gruppe C hinter „Ca, b“ einzusetzen „“. An derselben Stelle ist in
der zweiten Spalte unter Gruppe M vor „126 und 127“ einzufügen: „125 a“.
Artikel 9.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 25. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
1) H. B. S. 6.
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.). 20