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aller Art 1) (W. IV. 900/4. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916), sowie von der Nachtragsbekanntmachung
hierzu 2) (W. IV. 1900/11. 16. K. R. A. vom 25. Januar 1917) betroffen sind, auf Reißmaschinen (Reiß-
wölfen), Droussiermaschinen, Droussetten oder ähnlichen Maschinen ist verboten, soweit nicht im fol-
genden Ausnahmen bestimmt sind. 2
§ 2.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur Herstellung von
Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit für Heeres= oder Marinezwecke ist
nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der
Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt,
wenn der betreffende Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
§ 3.
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese Bekanntmachung
betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des Kriegsamts des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten und mit
der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei“.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Militär-
befehlshaber vor.
4.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung betreffend Arbeitszeit in
Lumpenreißereien (W. M. 78/1. 16. K. R. A.) vom 15. Januar 1916 aufgehoben. Veröffentlicht im H. B. S. 89.
Staatsanz. vom 18. 1. 16 Nr. 13.
§ 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 25. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
von Schaefer.
L. Papierstoffgarne, zwirne und gewebe.
Ia) Bestanöserhebung und Beschlagnahme.
Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, ganz oder
teilweise aus Natron= (Sulfat-) Zellstoff hergestelltem Papier, Spinnpapier, Papiergarn,
ferner von Arbeitsmaschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von
Spinnpapier in Gebrauch sind.
Vom 20. November 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. November 1916 Nr. 271 S. 2152.)
Nachstehende Anordnungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit Natron-(Sulfat,
dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvoll-gellstoff, Spinn-
ständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen vapier, Baier-
verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 684) bestraft 3) wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) unter-
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflich-
tigen Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
–2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
Gruppe I. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse:
a) Natron= (Sulfat-) Zellstoff,
1) Veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz. vom 17. 5. 16 Nr. 114. H. B. S. S. 288.
2) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 25. 1. 17 Nr. 20. H. B. S. 291.
3) H. B. S. 21/22.