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b) Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron= (Sulfat-) Zellstoff hergestellt,
sofern die Vorräte 1000 Kilogramm übersteigen,
e) aus reinem Sulfitzellstoff hergestelltes Spinnpapier,
d) Papiergarne jeglicher Art, Zellstoffgarn und Papiermischgarn wie Textilit, Texti-
lose, Garne mit Faserseele u. a., sofern die Vorräte 250 Kilogramm übersteigen;
Gruppe II. Arbeitsmaschinen:
a) Papiermaschinen, welche Spinnpapier herstellen,
b) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier,
c) Spinnmaschinen, welche Garne der unter Gruppe Id genannten Art herstellen.
83.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 verzeichneten Art im Gewahrsam
haben, oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, oder in
deren Betrieben Gegenstände der Gruppe I des § 2 verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vor-
räte sind nur vom Empfänger zu melden.
84.
Stichtag und Meldefrist.
Die erste Meldung ist über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen und
meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten.
Die späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tages eines
jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bis zum fünften Tage des betreffenden
Monats (Meldefrist) zu melden. 1
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführte meldepflichtige Gegenstände,
(§ 2) der Gruppe I sind an dem ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf
dem Meldeschein unter „B“ besonders aufgeführt zu melden, auch wenn sie am Stichtage
sich nicht mehr im Eigentum des Meldepflichtigen (8 3) befinden. In diesem Falle ist
zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An den folgenden
Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht mehr
gesondert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gelten nicht als Reichsausland im
Sinne dieser Bestimmung.
.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen. Die Melde—
scheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß.
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vor-
druck-Nr. Bst. 982 b, erhältlich.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die
nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Meldescheines,
die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Meldungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung
der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und an das Webstoffmelde-
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung von Melde-
scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldeschein der
Spinnpapierindustrie.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.