Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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6. 
Anfragen und Antragec. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Web- 
stoffmeldeamt des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin 
8W8, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
— 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 20. November 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn 
und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung. 
Vom 23. Oktober 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 23. Oktober 1917 Nr. 248 S. 1917.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs= Sinabalier, 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht Sesterhpurn. 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung usw. 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6:) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 55) der Bekanntmachung über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann 
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) 
untersagt werden. 
§ 1. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
A. alles Spinnpapier; 
B. alles Papiergarn, Zellstoffgarn, aller Papierbindfaden, welche aus Spinnpapier 
allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sie sich nicht zur 
Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Besitze von Händlern oder Webern (ein- 
schließlich Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind Er- 
zeugnisse, die aus Papier und Bastfasern bestehen 5. 
8 2. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
A. die Veraußerung und Lieferung von Spinnpapier, jedoch nach dem 5. November 
1917 nur gegen einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums genehmigten Bezugsschein des Kriegsausschusses für Textil-Ersatz- 
stoffe, Berlin W 8, Unter den Linden 34; 
B. die Veräußerung und Lieferung der im § 1 B genannten Erzeugnisse und zwar: 
1. sämtlicher dort aufgeführten Erzeugnisse zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- 
oder Marinebehörden. 
Der Hersteller darf die Lieferung erst vornehmen, wenn er sich im Besitze eines 
Nachweises befindet, daß die Garne für den angegebenen Zweck benötigt werden. 
Als Hersteller im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer das Garn tatsächlich her- 
) H. B. S. 15. 
) H. B. S. 19. 
35) Diese Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachungen W. III. 3000/9. 16. H. B. S. 223. 
K. R. A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917. H. B. S. 227. 
  
  
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