Berichtigung
zu Nr. W. III.
700s5. 17.
K. B. A.
Spinnpapier
nud Papier-
garne.
H. B. S. 311.
— 316 —
Jc) Für Imprägnieren, Lüstrieren, Polieren, Färben, Bleichen, jedes sonstige Veredeln,
Fechten und Schneiden auf Länge darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
d) Bei Verwendung eines Spinnpapiers, dessen Höchstpreis gemäß b der Preistafel 1
erhöht war, darf ein entsprechender Zuschlag berechnet werden.
Abschläge.
Bei Verwendung eines Papiers, das unter Mitverwendung von holzhaltigen Abfällen,
Holzschliff oder Füllstoff erzeugt ist, ermäßigen sich die Höchstpreise entsprechend.
Die Berechnung der Zu= und Abschläge muß in der Rechnung ersichtlich gemacht
werden. —“
Stuttgart, den 10. Juli 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generallommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betr. Berichtigung der Bekanntmachung W. III. 700/5. 17. K. R. A.
vom 10. Juli 1917.
(Staatsanz. vom 21. November 1917 Nr. 273 S. 2095.)
Auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums wird bekanntgegeben, daß in der Bekannt-
machung W. III. 700/5. 17. K. R. A. vom 10. Juli 1917, betr. Höchstpreise für
Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarne und -Bindfäden
(veröffentlicht in der Beil. zum Staatsanz. vom 10. Juli Nr. 158) bei Preistafel II A
das Wort „Papiergrundgarn“ in „Papierrundgarn“, ferner zu Ab Garn Nr. 1
metrisch bei Verwendung eines Papiers mit 75 bis 99 v. H. Natron (Sulfat-) Zellstoff-
gehalt der Preis von 201 in „20 4“ zu berichtigen ist.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 21. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. III. 4700/12. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für einfache, gezwirnte
oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind.
Vom 20. Februar 1917.
(2. Beil. z. Staatsanz. vom 21. Februar 1917 Nr. 43 S. 329.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
— in Bayern auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkungl) abgedruckten Be-
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
werden.
§ 1.
Es dürfen nicht übersteigen die Preise:
a) für Spinnpapier die in der Preistafel I (Spinnpapier-Höchstpreise);
b) für einfache, gezwirnte oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen Faserstoffen nicht ver-
mischt sind, die in der Preistafel II (Papiergarn-Höchstpreise) genannten Sätze 7).
§2.
1. Die Höchstpreise für Spinnpapier verstehen sich auf Grund eines Feuchtigkeitsgehaltes des
Papiers von 6 bis 8 vom Hundert des absoluten Trockengewichts, einschließlich Hülsen und Ver-
packung in Packpapier, ab Fabrik oder Lagerstelle des Verkäufers, netto Kasse mit einem Ziel von
14 Tagen ab Versand. Innerhalb drei Monate — gerechnet vom Tage des Eintreffens — zurück-
gesandte Holzhülsen müssen bei frachtfreier Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustande zum Papier-
preise zurückgenommen werden.
) H. B. S. 9, 10, 11.
2) Sind in Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossen sind, höhere
Preise vereinbart, so findet der letzte Absatz des § 3 der Bekanntmachung Nr. W. III. 4000/12. 16.
K. R. A. vom 1. Februar 1917 (veröffentlicht im Staatsanz. vom 3. Februar 1917 Nr. 28) Anwendung.