Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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31 Chrom; für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; für Klasse 
38—41 Mangan. 
Sind meherere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter 
demjenigen Hauptmetall anzumelden, das den höchsten Prozentsatz aufweist. 
J) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werkzeugen 
und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist 
gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Schnellarbeitsstahl, Magnetstahl, 
Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklassen anzumelden und zwar 
Wertklasse a) bis 150 Mark, 
Wertklasse b) über 150 Mark bis 300 Mark, 
Wertklasse c) über 300 Mark 
für 100 Kilogramm Stahl. 82 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 auf- 
geführten Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet und oder verbraucht werden, soweit die 
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes 
oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem 
Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
J) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben 
solche Gegenstände erzeugt undoder verarbeitet und verbraucht werden, oder die solche 
Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder 
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
d) alle Empfänger, (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden 
und nicht bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in 
Gewahrsam und oder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen 
lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß 
hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. 
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden 
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch 
für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich 
die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 
§ 3. 
Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Angabe, wem 
die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden. 
8 4. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr, bestehende 
tatsächliche Zustand maßgebend. 
Für die in § 2 Absatz d bezeichneten Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit dem 
Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
Sofern die in § 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind, 
tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über- 
schritten werden. 
5. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten Personen, 
geieschasten usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht 
Überschreiten 
in Klasse 23, 28, 32, 35 ie 10 kg. 
„ „ 24, 33, 66 4„20 „ 
„ „ 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 9 „ 150 „ 
25, 29, 40, 41 
7 * 
6. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle zu 
erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die
	        
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