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31 Chrom; für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; für Klasse
38—41 Mangan.
Sind meherere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter
demjenigen Hauptmetall anzumelden, das den höchsten Prozentsatz aufweist.
J) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werkzeugen
und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist
gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Schnellarbeitsstahl, Magnetstahl,
Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklassen anzumelden und zwar
Wertklasse a) bis 150 Mark,
Wertklasse b) über 150 Mark bis 300 Mark,
Wertklasse c) über 300 Mark
für 100 Kilogramm Stahl. 82
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 auf-
geführten Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet und oder verbraucht werden, soweit die
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem
Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
J) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt undoder verarbeitet und verbraucht werden, oder die solche
Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) alle Empfänger, (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden
und nicht bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in
Gewahrsam und oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen
lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß
hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch
für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich
die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 3.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Angabe, wem
die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden.
8 4.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr, bestehende
tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz d bezeichneten Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit dem
Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in § 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind,
tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über-
schritten werden.
5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten Personen,
geieschasten usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht
Überschreiten
in Klasse 23, 28, 32, 35 ie 10 kg.
„ „ 24, 33, 66 4„20 „
„ „ 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 9 „ 150 „
25, 29, 40, 41
7 *
6.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle zu
erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die