Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 344 — 
J%) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate für Nachrichten- 
übermittlung; 
d) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von weniger als 
1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder Rohr von weniger als 
0,5 mm Wandstärke enthalten; « 
e)Kunftgegenstände; 
f)allenachdemZeitpunktdesJnkrafttretensdieserVerfügungausdemAuslande 
bezogenen Gegenstände. 
85. 
Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus 
Fertigfabrikaten. 
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, zu andern 
Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten. 
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: Deutsche Militär— 
behörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs- und Staatseisenbahnver— 
waltungen ohne weiteres; 
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, deut- 
schen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, deutschen staatlichen und 
städtischen Medizinalbehörden, andern deutschen Reichs= und Staatsbehörden, in Auf- 
trag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausfüh- 
rung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist. 
86. 
Nachweis der Bestandsveränderung. 
Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der Meldebogen, aus 
welchem der jeweilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen ersichtlich ist. 
Aendern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetage 
(27. Juli 1915), so muß im Fall des Besitzwechsels ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam 
die Gegenstände übergegangen sind, im Falle der Verarbeitung (siehe § 5), zu welchem 
Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer verwendet wurde. 
Den Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden muß jederzeit die Prüfung des 
Verzeichnisses sowie die Besichtigung der vorhandenen Gegenstände gestattet werden. 
Meldebestimmungen. - 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Kupfer-Fertigfabrikate 
zu erfolgen. Die Vordrucke dieser Meldescheine sind in den Postanstalten 1. und 2. Klasse 
erhältlich. Auf den Meldescheinen ist mit anzugeben: 
a) wem die fremden Vorräte gehören, soweit solche sich im Gewahrsam eines Melde— 
pflichtigen befinden, 
b) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine Beschlagnahme der melde— 
pflichtigen Gegenstände erfolgt ist. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Brief— 
umschläge sind mit der Aufschrift zu versehen: Meldeschein für Fertigfabrikate. 
Die Meldescheine sind frankiert an die Metall-Mobilmachungsstelle des Kriegsministe— 
riums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu den nach- 
stehend festgesetzten Zeitpunkten einzureichen. An die gleiche Stelle sind auch etwaige An- 
fragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, zu richten. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, bei Erstattung der Meldung ein Angebot zum 
Verkauf eines Teiles oder seines ganzen Bestandes an meldepflichtigen und nicht melde- 
pflichtigen Kupfer-Fertigfabrikaten einzureichen. 
Die Metall-Mobilmachungsstelle ist berechtigt, neue Bestandsaufnahmen und die Ein- 
reichung neuer Meldescheine hierüber in gewissen Zeitabschnitten zu verfügen. 
88. 
Einreichungszeitpunkte. 
Die Einreichungszeitpunkte der Meldungen richten sich nach der Gesamtmenge des 
gemeldeten Kupfers und sind wie folgt festgelegt: 
bis zum 10. August 1915 sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein Gesamtgewicht 
von über 150 bis 1000 kg erstrecken, vom 10. bis zum 15. August sind einzureichen Mel- 
dungen, die sich auf ein Gesamtgewicht von über 1000 bis 5000 kg erstrecken, vom 15. bis 
20. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein Gesamtgewicht von über 5000 kga 
erstrecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.