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wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe,
Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden;
3. Badewannen; Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warm-
wasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel
aller Art. «
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel!):
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel, Frucht-
kocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln
an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
3.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen: ·
1. Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die
obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum
Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben;
2. Haushaltungen;
3. Hauseigentümer;
4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast= und
Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchenbetriebe, Kantinen,
Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.;
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege= und Kur-
anstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und Strafanstalten, Arbeits-
hauser u. dgl. 0r
4
Beschlagnahme.
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel 2), auch
die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen,
werden hiermit beschlagnahmt. ·
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing
und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahmeverord-
nungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung
des Preises vorbehalten.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände-
rungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver-
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der
Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Ent-
fernung der Beschläge (siehe § 9). Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
Gebrauch bleibt unberührt.
85.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des vorgeschriebenen
Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2 gekenn-
zeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Be-
hörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist einzureichen. Nicht zu melden
sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung
und Beschlagnahme für Metalle M. 1/4. 15. K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht
unterlagen. X
Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegen-
stände, soweit erforderlich, auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu
bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.
1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von
90 v. H. und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit
wen u ggel „Reinnickel“ versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend fest—
gestellt sind.
H. B. S. 320.