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Die slunerkenntn sbeicheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen
eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen.
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmelde-
pflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten, in dieser
Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.
87.
Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten, in der
vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.
88.
Ausnahmen. ·
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und
plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann
eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet
die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.
89.
Uebernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich fest-
tesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungskosten mit abgegolten
sind:
Uebernahmepreise für jedes Kilogramm.
» » Kupfer Messing Nickel
c G tänd 8
Für Gegenstände au Mark Mark Mark
ohne Beschläge 1)0 4,00 3,00 13,00
mit Beschlägen 1110 .. 2,80 2,10 10,50
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes
ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer
und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichts des Gegen-
standes, so wird der 30 bzw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht
abgesetzt und nicht bezahlt.
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm
der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reich-
liche Preise festgestellt worden. s 10
10.
Aufbewahrung der Gegenstände.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf
einer von der beauftragten Behorde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder
bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich
zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt un-
berührt.
8 11.
Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt;
diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden bestimmen,
wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kommnnal-
verbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Ge-
meinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die
Uebertragung verlangen.
12.
Strafb edi mmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten
Frist einreicht, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen
) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl.
verstanden.